Kantone und Fachstellen

Wer im Kanton die UVP beurteilt, in welchem Verfahren sie läuft und welche Fristen gelten. Der Bund setzt mit USG und UVPV den Rahmen, das Verfahren regeln die Kantone.

Aufgenommen ist nur, was am amtlichen Erlasstext oder auf der Seite der Fachstelle verifiziert wurde (Stand je Kanton). Kantone ohne Eintrag laufen im Screening über den Bundesrahmen mit dem Hinweis, die kantonale UVP-Stelle beizuziehen. Die Zusammenfassungen sind sinngemäss und ersetzen den Erlasstext nicht.
AargauAppenzell AusserrhodenAppenzell InnerrhodenBasel-LandschaftBasel-StadtBernFreiburgGenfGlarusGraubündenJuraLuzernNeuenburgNidwaldenObwaldenSchaffhausenSchwyzSolothurnSt. GallenTessinThurgauUriWaadtWallisZugZürich

Aargau (AG)

Umweltschutzfachstelle

Abteilung für Umwelt (AfU), Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) · Webseite · baubewilligungen@ag.ch (UVP-Pflicht: Abteilung für Baubewilligungen)

Kantonaler Erlass

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG UWR) (SAR 781.200)

Massgebliches Verfahren

Überlässt das Bundesrecht die Bezeichnung des massgeblichen Verfahrens dem Kanton, wird die Umweltverträglichkeit in dem Verfahren geprüft, in dem das Vorhaben öffentlich aufgelegt wird. Über die UVP-Pflicht entscheidet die Abteilung für Baubewilligungen; bei wesentlichen Änderungen zusammen mit der Umweltschutzfachstelle.

Wichtige Bestimmungen

UVP-Vorgaben AfU (Stand 07.12.2018)Richtlinien zum Inhalt des UVB. Verbindliche Vorgaben (Art. 10 UVPV) zum Aufbau des Umweltverträglichkeitsberichts: Projektbeschreibung (inkl. benötigter Teilbewilligungen), Relevanzmatrix über 17 Umweltbereiche für Ist-Zustand, Bau und Betrieb, Details je Umweltbereich. Bei Materialabbau Unterlagen nach § 51 BauV (Bedarfsnachweis, hydrogeologische Untersuchung, Abbau- und Rekultivierungsplanung).

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-12. Quellen: www.ag.ch, www.ag.ch, gesetzessammlungen.ag.ch

Appenzell Ausserrhoden (AR)

Umweltschutzfachstelle

Amt für Umwelt, Departement Bau und Volkswirtschaft · Webseite · Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau, Tel. +41 71 353 65 35

Kantonaler Erlass

Kein eigener UVP-Erlass: Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz (Umwelt- und Gewässerschutzverordnung, UGsV), 4. Abschnitt Art. 32 (bGS 814.01, Stand 2023-02-01)

Massgebliches Verfahren

Anders als in Glarus, Uri oder Nidwalden gibt es keine feste Verfahrensliste nach Anlagetyp: Der Regierungsrat bestimmt das massgebliche Verfahren im Einzelfall (Art. 32 Abs. 1). Das Amt für Umwelt ist die kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 42 USG und beurteilt Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen oder kommunalen Behörde geprüft werden (Abs. 2); der Entscheid liegt bei der im gewählten Verfahren zuständigen Behörde, meist die Gemeinde bei Baubewilligungen.

Wichtige Bestimmungen

Art. 32 Abs. 1 UGsV (bGS 814.01)Massgebliches Verfahren. Der Regierungsrat bestimmt das massgebliche Verfahren im Einzelfall.
Art. 32 Abs. 2 UGsVBeurteilung durch das Amt für Umwelt. Beurteilung von Voruntersuchung und Pflichtenheft innert 8 Wochen, des Berichts innert 12 Wochen.

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-15. Quellen: ar.clex.ch, ar.ch

Appenzell Innerrhoden (AI)

Umweltschutzfachstelle

Amt für Umwelt (Erlasstext: «Amt für Umweltschutz»), Bau- und Umweltdepartement · Webseite · Tel. +41 71 788 93 02

Kantonaler Erlass

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG), Art. 8–9 (GS 814.000)

Massgebliches Verfahren

Kein eigenständiger UVP-Erlass; die Regelung beschränkt sich auf Art. 8–9 EG USG. Nach Art. 9 erfolgt die UVP vor der erstmaligen öffentlichen Auflage der Projektunterlagen; massgebliches Verfahren ist somit dasjenige, in das die Anlage ohnehin gehört, im Regelfall das ordentliche Baubewilligungsverfahren. Das Amt für Umwelt als Fachstelle (Art. 4, Art. 42 USG) berät die zuständige Behörde und beurteilt UVP-Berichte zu vom Kanton geprüften Projekten (Art. 8); Entscheidbehörde bleibt die für das Vorhaben zuständige Baubewilligungsbehörde, nicht das Amt selbst.

Wichtige Bestimmungen

Art. 4 EG USGAmt für Umweltschutz. Der Kanton schafft ein Amt für Umweltschutz (heute «Amt für Umwelt») als kantonale Umweltschutzfachstelle.
Art. 8 EG USGBeratung und Beurteilung. Die Fachstelle berät die zuständige Behörde und beurteilt UVP-Berichte für vom Kanton geprüfte Projekte.
Art. 9 EG USGMassgebliches Verfahren. Die UVP erfolgt vor der erstmaligen öffentlichen Auflage der Projektunterlagen.

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-15. Quellen: ai.clex.ch, www.ai.ch, www.ai.ch

Basel-Landschaft (BL)

Umweltschutzfachstelle

Umweltschutzfachstellen der Bau- und Umweltschutzdirektion; Federführung und Koordination im UVP-Verfahren beim Generalsekretariat BUD (Rechtsdienst), fachlich u.a. Amt für Umweltschutz und Energie (AUE), Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) · Webseite · info.bud@bl.ch; aue.umwelt@bl.ch

Kantonaler Erlass

Kein eigener UVP-Erlass: Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) § 45; Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) §§ 126, 128, 129, 133, 135; Verordnung zum RBG (RBV) § 91; Dienstordnung BUD §§ 11, 20 (SGS 780; SGS 400; SGS 400.11; SGS 144.12, Stand 2024-01-01)

Massgebliches Verfahren

Kein kantonaler Anhang mit Verfahrenszuweisung. Leitverfahren ist nach Angabe des AUE das Baugesuchsverfahren; die UVP-spezifischen Regeln (Auflage, Behandlungsdauer, Publikation, Beschwerdefrist) stehen im RBG. Zuständige Baubewilligungsbehörde ist das Bauinspektorat, das den UVP-Ablauf mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert (§ 20 Dienstordnung BUD); die Federführung über die Umweltschutzfachstellen liegt beim Generalsekretariat BUD (§ 11 Dienstordnung). Zuständigkeit bei Nutzungs- und Quartierplanverfahren nicht kantonal geregelt: mit der BUD klären.

Wichtige Bestimmungen

§ 45 USG BLUmweltverträglichkeitsprüfung. Im Rahmen der UVP prüfen die Umweltschutzfachstellen des Kantons auch, ob die Anlage den kantonalen Umweltschutzvorschriften entspricht.
§ 11 Abs. 2 lit. d Dienstordnung BUDFederführung. Das Generalsekretariat BUD hat die Federführung und Koordination der Umweltschutzfachstellen in UVP-Verfahren.
§ 126 Abs. 2 RBGÖffentliche Auflage. Baugesuche mit Umweltverträglichkeitsbericht werden während 30 Tagen aufgelegt (statt 10 Tage).
§ 128 Abs. 5 RBGBehandlungsdauer. Bei komplizierten Bauvorhaben mit UVP entscheidet die Baubewilligungsbehörde spätestens ein Jahr nach Einreichung des Baugesuchs.
§ 129 Abs. 3 RBGAuflage nach dem Entscheid. UVB, Beurteilung der Umweltschutzfachstelle und Entscheid werden nach Ankündigung im Amtsblatt während 30 Tagen öffentlich aufgelegt; Beschwerdefrist an die Baurekurskommission 30 Tage (§ 133 Abs. 4).
§ 135 Abs. 2 und 4 RBGGebühren. Bei Verfahren mit UVP kann die Baubewilligungsgebühr angemessen erhöht werden (Gebührenordnung SGS 425.119).

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-14. Quellen: bl.clex.ch, bl.clex.ch, bl.clex.ch, www.baselland.ch

Basel-Stadt (BS)

Umweltschutzfachstelle

Koordinationsstelle Umweltschutz, Amt für Umwelt und Energie (AUE)

Kantonaler Erlass

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Kanton Basel-Stadt (UVPV BS) (SG 780.200, Stand 2001-01-01)

Massgebliches Verfahren

Für die übrigen Anlagen (u.a. Ziff. 11.4, 21.2–21.7, 40.3–40.9, 60.2–60.7, 70.1–70.15, 80.3–80.8 Anhang UVPV) ist das Baubewilligungsverfahren massgeblich (§ 10 UVPV BS); Strassen im Planungsverfahren nach §§ 108 ff. BPG (§ 8).

Wichtige Bestimmungen

§ 1 UVPV BSOrganisation. Zuständige Behörde des massgeblichen Verfahrens, verfahrensleitende Stelle, Umweltschutzfachstellen und die Koordinationsstelle Umweltschutz des AUE wirken mit.
§ 2 UVPV BSFeststellung der UVP-Pflicht. Gesuchstellende können mit einem generellen Baubegehren abklären lassen, ob ihr Vorhaben UVP-pflichtig ist; der Entscheid ist anfechtbar.
§ 3 UVPV BSRichtlinien. Die Koordinationsstelle erlässt Richtlinien für Pflichtenheft und Hauptbericht (Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 UVPV).
§ 4 UVPV BSPflichtenheft. Gesuchstellende prüfen, ob die Voruntersuchung als UVB ausreicht (Art. 8 Abs. 2 UVPV); weitergehende Untersuchungen werden im Pflichtenheft beschrieben, das der Koordinationsstelle vorzulegen ist.
§ 6 UVPV BSBeurteilung. Die Koordinationsstelle verteilt die Akten an die Fachstellen, setzt Fristen, koordiniert die Anträge und berichtet der zuständigen Behörde über die Ergebnisse.

Kuratiert am 2026-09-12. Quellen: www.gesetzessammlung.bs.ch

Bern (BE)

Umweltschutzfachstelle

Amt für Umwelt und Energie (AUE), Umweltkoordination, Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) · Webseite

Kantonaler Erlass

Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV) (BSG 820.111)

Massgebliches Verfahren

Die UVP ist in ein bestehendes Bewilligungsverfahren eingebettet; wichtigste Leitverfahren sind Baubewilligungs- und Plangenehmigungsverfahren (Angabe der Fachstelle).

Wichtige Bestimmungen

KUVPV (BSG 820.111)Kantonale UVP-Verordnung. Regelt die Durchführung der UVP im Kanton Bern gestützt auf Art. 36 USG und die UVPV; das AUE ist die Umweltschutzfachstelle nach Art. 12 Abs. 1 UVPV.

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-12. Quellen: www.weu.be.ch, www.belex.sites.be.ch

Freiburg (FR)

Umweltschutzfachstelle

Amt für Umwelt (AfU) / Service de l'environnement (SEn), Sektion UVP, Bodenschutz und Anlagensicherheit; Koordinationsstelle je nach Sachgesetz das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA/SeCA), das Amt für Mobilität oder das AfU, Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD/DIME) · Webseite · sen@fr.ch

Kantonaler Erlass

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfungen und die massgeblichen Verfahren (UVPVV) / Ordonnance sur les études d'impact sur l'environnement et les procédures décisives (OEIEP) (SGF 810.15, Stand 2023-01-01)

Massgebliches Verfahren

Die UVPVV bestimmt die massgeblichen Verfahren und Behörden in Art. 5–7 mit vier Anhängen nach Sachgesetz. Für Vorhaben nach RPBG (Anhang 1: Parkplätze, Energie, Deponien, Sport und Tourismus, Industrie) sind es die Genehmigung des Zonennutzungsplans oder des Detailbebauungsplans, die Standortbewilligung oder die Baubewilligung; zuständig ist die Direktion (Pläne, Bauten ausserhalb der Bauzone) oder der Oberamtmann (Baubewilligung, Standortbewilligung), Koordinationsstelle das Bau- und Raumplanungsamt. Für Strassen und Mobilität (Anhang 2) die Genehmigung des Mobilitätsinfrastrukturplans, für Bodenverbesserungen (Anhang 3) die Vorprojektgenehmigung, für Vorhaben nach dem Gesetz über die öffentlichen Sachen (Anhang 4) die Bewilligung oder Konzession. Die UVP ist auf der höchstmöglichen Planungsstufe durchzuführen (Art. 5 Abs. 1).

Wichtige Bestimmungen

Art. 4 UVPVVUmweltschutzfachstelle. Das Amt für Umwelt ist die kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV.
Art. 5 UVPVVMassgebliches Verfahren nach RPBG. Genehmigung des Zonennutzungsplans oder Detailbebauungsplans, Standortbewilligung oder Baubewilligung; zuständig Direktion oder Oberamtmann, Koordinationsstelle das Bau- und Raumplanungsamt.
Art. 8 UVPVVAufgaben der Koordinationsstelle. Führt Gesuchsteller, AfU und betroffene Ämter vorgängig zusammen, sorgt für die gleichzeitige Auflage von Bericht und Projekt, leitet die Stellungnahmen weiter und erstellt den Synthese-Vorbescheid.
Art. 9 UVPVVVoruntersuchung und Pflichtenheft. Das AfU beurteilt Voruntersuchung und Pflichtenheft innert einem Monat ab Erhalt der Vorbescheide der betroffenen Ämter und des BAFU und entscheidet, ob das Vorhaben die Umwelt erheblich belasten kann.
Art. 10 UVPVVAuflage und Beurteilung des UVB. Der Bericht liegt 30 Tage via Amtsblatt gleichzeitig mit dem Projekt auf; das AfU beurteilt ihn innert einem Monat, sobald alle Vorbescheide vorliegen; zusätzlich ist eine digitale Fassung einzureichen.
Art. 11 UVPVVBeurteilung der Umweltverträglichkeit. Die zuständige Behörde beurteilt die Umweltverträglichkeit koordiniert mit den übrigen Bewilligungen und publiziert im Amtsblatt, wo Bericht, AfU-Beurteilung, BAFU-Ergebnis und Endentscheid einsehbar sind (Art. 20 UVPV).

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-14. Quellen: bdlf.fr.ch, www.fr.ch, www.fr.ch, www.fr.ch

Genf (GE)

Umweltschutzfachstelle

Service de l'environnement et des risques majeurs (SERMA), Département du territoire, Office cantonal de l'environnement (OCEV) · Webseite · serma@etat.ge.ch

Kantonaler Erlass

Règlement sur les évaluations environnementales (REE); ersetzt seit 9.11.2022 das Règlement d'application de l'OEIE (ROEIE) von 2001 (rsGE K 1 70.05, Stand 2023-08-29)

Massgebliches Verfahren

Die massgeblichen Verfahren und Behörden stehen je Anlagetyp in der Annexe des REE (art. 9), nummeriert nach Anhang UVPV; zuständig ist nach art. 11 al. 1 LaLPE die Behörde, die das dort definierte Verfahren führt. Für die meisten Anlagen (Parkplätze über 500 Plätze, Einkaufszentren über 7500 m², Stadien) gilt eine einstufige Baubewilligung oder ein zweistufiges Verfahren mit plan localisé de quartier und anschliessender Baubewilligung beziehungsweise Vor- und Hauptbewilligung; zuständig ist dann der Office des autorisations de construire des Département du territoire. Für Pläne und Programme sowie Nutzungspläne nach LaLAT sieht das REE strategische Umweltbewertungen (EES) vor (art. 6).

Wichtige Bestimmungen

art. 5 REEService spécialisé. Der SERMA ist für die Anwendung des REE zuständig und Fachstelle nach Art. 12 UVPV; er erlässt Richtlinien (Art. 10 UVPV).
art. 9 REEProcédures décisives. Massgebliche Verfahren und Behörden ergeben sich aus der Annexe des REE.
art. 11 REEEnquête préliminaire et cahier des charges. Die gesuchstellende Person kann die Fachstelle jederzeit vor oder während der Erstellung von Voruntersuchung und Pflichtenheft konsultieren.
art. 12 REEEvaluation et délai. Die Fachstelle bewertet Voruntersuchung, Pflichtenheft und UVB, nimmt die umweltrechtliche Interessenabwägung vor und übermittelt die Beurteilung innert 42 Tagen ab Dossiereingang an die zuständige Behörde.
art. 13 REEPublication et consultation. Jedes UVP-pflichtige Vorhaben wird in der Feuille d'avis officielle mit Hinweis auf UVP-Pflicht und Einsichtsort publiziert; Entscheid, UVB und Beurteilung werden gleich publiziert und aufgelegt; Teilgeheimhaltung nach Art. 10d USG möglich.
art. 23–26 REEEmoluments. Pauschalen 600 bis 3000 Franken für UVP-Anlagen und EES, 600 bis 1500 Franken für Umweltnotizen; Stundensätze 80 bis 135 Franken; Beratung bis eine Stunde gebührenfrei.

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-14. Quellen: silgeneve.ch, silgeneve.ch, www.ge.ch, www.ge.ch

Glarus (GL)

Umweltschutzfachstelle

Kantonale Umweltschutzfachstelle, Departement Bau und Umwelt, Abteilung Umwelt, Wald und Energie · Webseite

Kantonaler Erlass

Verordnung über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (GS VIII B/1/5, Stand 2009-01-01)

Massgebliches Verfahren

Der Regierungsrat erlässt die UVP-Verordnung und bezeichnet das massgebliche Verfahren (Art. 11 EG USG). Das massgebliche Verfahren wird in einem Anhang zur UVPV je Anlagetyp festgelegt (Art. 6); bei ausserordentlichen Verhältnissen kann der Regierungsrat auf Antrag des Departements ein abweichendes Verfahren bestimmen. Bei Vorhaben mit Nutzungsplan- oder Sondernutzungsplanverfahren ist heute das Departement Prüfbehörde (Art. 28 RBG, Fussnotenkorrektur zu Art. 7 UVPV). Die Umweltschutzfachstelle beurteilt in jedem Fall Pflichtenheft und UVB fachlich und leitet das Mitberichtsverfahren; der Entscheid liegt bei der im massgeblichen Verfahren zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde (Art. 1).

Wichtige Bestimmungen

Art. 11 EG USG (GS VIII B/1/3)Umweltverträglichkeitsprüfung. Regierungsrat erlässt die kantonale UVP-Verordnung und bezeichnet das massgebliche Verfahren.
Art. 1 UVPVZuständigkeit Fachstelle. Umweltschutzfachstelle beurteilt die UVB-Berichte zu kantonal oder kommunal geprüften Projekten.
Art. 2 UVPVMitberichtsverfahren und Fristen. Fachstelle leitet die Mitberichte; 2 Monate für das Pflichtenheft, 3 Monate für den Bericht.
Art. 4 UVPVÖffentliche Auflage. 30 Tage Einsicht via Amtsblatt, soweit das kantonale Verfahrensrecht dies nicht bereits regelt.
Art. 6 UVPVMassgebliches Verfahren. Festlegung im Anhang zur UVPV; Abweichung durch den Regierungsrat möglich.

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-15. Quellen: gesetze.gl.ch, gesetze.gl.ch, www.gl.ch

Graubünden (GR)

Umweltschutzfachstelle

Amt für Natur und Umwelt (ANU), Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität

Kantonaler Erlass

Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) (BR 820.150, Stand 2017-04-10)

Massgebliches Verfahren

Gemäss Anhang 1 KVUVP (Art. 3 Abs. 2). Parkhäuser/-plätze > 500 Motorwagen (Ziff. 11.4): Genehmigung der Grundordnung (Art. 49 KRG, Regierung), sofern umfassende Prüfung möglich; sonst Quartierplan (Art. 53 KRG) oder Baubewilligung (Art. 86 Abs. 1 KRG, Gemeinde).

Wichtige Bestimmungen

Art. 2 KVUVPFachstelle. Das Amt für Natur und Umwelt ist Umweltschutzfachstelle (Art. 10c und 42 USG); es berät die zuständige Behörde, sorgt für den rechtzeitigen Beizug der betroffenen Amtsstellen.
Art. 3 KVUVPZuständige Behörde und massgebliches Verfahren. Die UVP wird von der Behörde durchgeführt, die im Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahren über das Projekt entscheidet; das Verfahren ist im Anhang festgelegt.
Art. 5 KVUVPAufgaben der zuständigen Behörde. Entscheid über die UVP-Pflicht (im Streitfall nach Anhören der Fachstelle als anfechtbare Verfügung), Entgegennahme und Weiterleitung von Voruntersuchung, Pflichtenheft und UVB, Genehmigung des Pflichtenhefts, Entscheid, ob die Voruntersuchung als UVB gilt.
Art. 6 KVUVPPflichtenheft. Die Fachstelle nimmt nach Anhörung der betroffenen Amtsstellen innert zwei Monaten Stellung; bei mehrstufigen Prüfungen ist die Aufteilung der Auswirkungen je Stufe darzulegen.
Art. 7 KVUVPBekanntmachung des Berichts. Publikation im Kantonsamtsblatt und in den ortsüblichen Organen; Einsicht während 30 Tagen, in der Regel zusammen mit der Publikation im massgeblichen Verfahren.
Art. 8 KVUVPBeurteilung der Umweltverträglichkeit. Die Fachstelle beurteilt den Bericht innert vier Monaten (mindestens zwei Monate nach Eingang aller Unterlagen); sie beantragt wenn nötig Auflagen und Bedingungen.
Art. 10 KVUVPEntscheid und öffentliche Auflage. Die zuständige Behörde entscheidet unter Einbezug der Beurteilung; Bericht, Beurteilung und Entscheid können 30 Tage eingesehen werden.
Art. 11 KVUVPKostenpflicht. Die Kosten der UVP werden den Gesuchstellenden nach Beanspruchung auferlegt.

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-12. Quellen: www.gr-lex.gr.ch

Jura (JU)

Umweltschutzfachstelle

Office de l'environnement (ENV), Département de l'environnement et de la culture (DEC) · Webseite · Chemin du Bel'Oiseau 12, 2882 Saint-Ursanne, Tel. 032 420 48 00

Kantonaler Erlass

Kein eigener EIE-Erlass: Ordonnance portant application de la loi fédérale sur la protection de l'environnement regelt nur die Zuständigkeit des ENV als service spécialisé (RSJU 814.01, Stand 2024-06-01)

Massgebliches Verfahren

Jura hat keinen materiellen EIE-Erlass; die Ordonnance (Art. 2) bezeichnet das ENV nur als service spécialisé im Sinne von Art. 42 Abs. 1 USG. Die EIE folgt daher direkt der Bundesgesetzgebung und, mangels kantonaler Richtlinie, dem UVP-Handbuch des BAFU. Massgebliches Verfahren (procédure décisive) ist im Regelfall das permis de construire nach der Loi sur les constructions et l'aménagement du territoire (LCAT) und dem Décret concernant le permis de construire (DPC); für andere Anlagetypen kommen ein plan spécial oder eine Konzession in Betracht. Das ENV wird als Fachbehörde konsultiert (Art. 28 DPC) und validiert Voruntersuchung, Pflichtenheft und Rapport d'impact; Entscheidbehörde ist die Section des permis de construire bzw. die zuständige Gemeinde.

Wichtige Bestimmungen

Art. 2 Ordonnance (RSJU 814.01)Service spécialisé. L'Office de l'environnement (ENV) ist service spécialisé im Sinne von Art. 42 Abs. 1 USG.
Art. 19 DPC (RSJU 701.51)Publication, dépôt public. Baugesuche im ordentlichen Verfahren samt Rapport d’impact werden 30 Tage öffentlich aufgelegt, in kantonalen Aktivitätszonen 14 Tage.
Art. 28 DPCConsultation. Bei Zweifeln an der Umweltverträglichkeit konsultiert die Bewilligungsbehörde die zuständigen Fachstellen (inkl. ENV); Stellungnahme grundsätzlich innert 30 Tagen.
Art. 32 DPCDécision. Bauentscheid innert 30 Tagen nach vollständigem Dossier, bei Einsprachen innert 3 Monaten (2 Monate in kantonalen Aktivitätszonen).

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-15. Quellen: www.jura.ch, rsju.jura.ch, www.jura.ch

Luzern (LU)

Umweltschutzfachstelle

Dienststelle Umwelt und Energie (uwe), Geschäftsstelle und Umweltrecht, Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) · Webseite · uvp.uwe@lu.ch

Kantonaler Erlass

Umweltschutzverordnung (USV), Kapitel 9 Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 47–48) mit Anhang 1 (massgebliche Verfahren); Grundlage § 43 EGUSG (SRL 700) (SRL 701, Stand 2025-01-01)

Massgebliches Verfahren

Die UVP führt die Behörde durch, die im massgeblichen Verfahren über das Projekt entscheidet (§ 47 Abs. 1 USV). Anhang 1 USV legt je Anlagetyp das Verfahren fest: Baubewilligungsverfahren (§ 196 PBG) etwa für Parkhäuser über 500 Motorwagen, Nutzungsplanungsverfahren (§§ 61 ff. PBG) für Häfen, Konzessionsverfahren für Erdwärmeanlagen; Wasserkraftwerke mehrstufig. Die Dienststelle Umwelt und Energie beurteilt Voruntersuchung, Pflichtenheft und UVB.

Wichtige Bestimmungen

§ 1 USVKantonale Umweltschutzfachstelle. Die Dienststelle Umwelt und Energie nimmt die Aufgaben der kantonalen Umweltschutzfachstelle nach Bundesrecht wahr.
§ 47 USVZuständige Behörde, massgebliches Verfahren. Die UVP nach Art. 10a USG führt die im massgeblichen Verfahren entscheidende Behörde durch; das Verfahren ist im Anhang der USV festgelegt, soweit nicht bundesrechtlich geordnet.
§ 48 Abs. 1 USVÖffentliche Auflage. UVP-pflichtige Projekte werden nach den Bestimmungen des massgeblichen Verfahrens öffentlich aufgelegt (im Baubewilligungsverfahren 20 Tage, § 193 PBG).
§ 48 Abs. 2 USVFrist Voruntersuchung und Pflichtenheft. Die Umweltschutzfachstelle nimmt zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert einem Monat Stellung.
§ 48 Abs. 3 USVFrist Beurteilung UVB. Beurteilung des UVB in der Regel innert zwei Monaten nach Eingang der Auflageergebnisse und innert einem Monat nach Eingang der Stellungnahmen von Bund, kantonalen Dienststellen und Gemeinde; Fristen laufen ab vollständigen Unterlagen.
§ 43 EGUSGUmweltverträglichkeitsprüfung. Der Regierungsrat regelt das UVP-Verfahren und bestimmt die Prüfbehörde; Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur bei rechtzeitiger Einsprache nach PBG.

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-14. Quellen: uwe.lu.ch, uwe.lu.ch, srl.lu.ch, srl.lu.ch

Neuenburg (NE)

Umweltschutzfachstelle

Service de l'énergie et de l'environnement (SENE), Section Coordination et déchets, Département du développement territorial et de l'environnement (DDTE) · Webseite · sene@ne.ch

Kantonaler Erlass

Kein eigener UVP-Erlass ermittelt; verstreute Bestimmungen: Loi sur les constructions (LConstr.) art. 29 und 30, Loi sur l'extraction de matériaux (LEM) art. 8, Loi cantonale sur l'aménagement du territoire (LCAT) art. 69, Règlement d'exécution de la loi sur la protection et la gestion des eaux (RLPGE) art. 64 (RSN 720.0; RSN 705.1; RSN 701.0; RSN 805.100, Stand 2026-01-01)

Massgebliches Verfahren

Neuenburg kennt keinen kantonalen Anhang mit Zuordnung der massgeblichen Verfahren. Nach Angabe des SENE richtet sich die UVP nach dem Verfahren, das das Projekt ohnehin durchläuft (Baubewilligung, Konzession, Plangenehmigung). Im Baubewilligungsverfahren ist der Conseil communal Bewilligungsbehörde (art. 29 LConstr.); bei Projekten mit erheblicher Umweltbelastung erfolgt die Koordination der Entscheide im Rahmen der UVP (art. 30 al. 2), ausserhalb der Bauzone koordiniert immer der vom Staatsrat bezeichnete Dienst (al. 3). Das SENE gibt seine Vorbescheide über die Plattform SATAC ab. Für Materialabbau ist der plan d'extraction das massgebliche Verfahren (art. 8 al. 2 LEM); für Einkaufszentren mit mehr als 2000 Fahrten oder 400 Lastwagen pro Tag ist ein plan spécial mit Umweltnotiz obligatorisch (art. 69 al. 4 LCAT).

Wichtige Bestimmungen

art. 29 LConstr.Autorité compétente. Der Conseil communal ist für die Erteilung der Baubewilligung zuständig.
art. 30 LConstr.Coordination. Bei Projekten mit möglicher erheblicher Umweltbelastung wird die Koordination mehrerer Entscheide im Rahmen der UVP sichergestellt; ausserhalb der Bauzone koordiniert der vom Staatsrat bezeichnete Dienst.
art. 8 LEMEtude d'impact. Bei UVP-pflichtigem Abbau wird die UVP ab der Planerarbeitung durchgeführt; der plan d'extraction ist das massgebliche Verfahren; für nicht UVP-pflichtige Projekte können besondere Studien verlangt werden.
art. 69 al. 4 LCATCentres d'achat. Detailhandelsbauten mit mehr als 2000 Fahrten oder 400 Lastwagen pro Tag brauchen einen plan spécial mit Umweltnotiz.
art. 64 RLPGEPlan de fumure. UVP-pflichtige Tierhaltungsbetriebe liefern einen Düngungsplan als Bestandteil des UVB.
art. 66 al. 2 RELConstr.Décisions spéciales. Bei Sonderbewilligungen kann der Dienst einen erläuternden Bericht oder eine Umweltnotiz verlangen (RSN 720.1).

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-14. Quellen: www.ne.ch, rsn.ne.ch, rsn.ne.ch, rsn.ne.ch

Nidwalden (NW)

Umweltschutzfachstelle

Amt für Umwelt und Energie (Erlasstext: «Amt für Umwelt»), Landwirtschafts- und Umweltdirektion · Webseite

Kantonaler Erlass

Kein eigener UVP-Erlass: Vollzugsverordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz (kUSV), Abschnitt «Umweltverträglichkeit» §34–36a (NG 721.11, Stand 2011-08-01)

Massgebliches Verfahren

Die Prüfung der Umweltverträglichkeit führt die Instanz durch, die im massgeblichen Verfahren über das Projekt entscheidet (Art. 46 Abs. 1 kUSG); der Regierungsrat legt das massgebliche Verfahren in der Vollzugsverordnung fest (Abs. 2). Die kUSV verweist dafür auf einen Anhang mit Anlagetypen und zugeordnetem Verfahren, vorbehältlich abweichender Spezialgesetzgebung, subsidiär gilt das Baubewilligungsverfahren (§36 Abs. 2–3). Bei Sondernutzungsplanung kann dieses Verfahren massgeblich sein oder es findet eine mehrstufige UVP statt (§36a). Das Amt für Umwelt ist die kantonale Fachstelle (§3) und vollzieht die Aufgaben nach der eidgenössischen UVPV (§34); es äussert sich fachlich, der Entscheid liegt bei der im massgeblichen Verfahren zuständigen Behörde (meist die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren).

Wichtige Bestimmungen

§3 kUSV (NG 721.11)Amt für Umwelt. Kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinne des Bundesrechts.
Art. 46 kUSG (NG 721.1)Zuständigkeit, Verfahren. UVP-Prüfung durch die im massgeblichen Verfahren zuständige Instanz; Regierungsrat regelt das Verfahren in der Vollzugsverordnung.
Art. 47 kUSGNachweis. Die Fachstelle kann jederzeit den Nachweis der Einhaltung von UVP-Bedingungen und Auflagen verlangen.
§35 kUSVFristen. Stellungnahme zu Voruntersuchung/Pflichtenheft in der Regel 2 Monate, zum Bericht 3 Monate.
§36/§36a kUSVMassgebliches Verfahren. Verweis auf Anhang mit Anlagetypen; Sonderregeln bei Sonderbewilligung und Sondernutzungsplanung.

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-15. Quellen: gesetze.nw.ch, gesetze.nw.ch, www.nw.ch

Obwalden (OW)

Umweltschutzfachstelle

Amt für Landwirtschaft und Umwelt (ALU), Abteilung Umwelt, Volkswirtschaftsdepartement · Webseite · umwelt@ow.ch

Kantonaler Erlass

Kein eigener UVP-Erlass: Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonale Umweltschutzverordnung), Art. 6–8 (GDB 780.11, Stand 2007-08-01)

Massgebliches Verfahren

Massgebend ist meist das kommunale Baubewilligungsverfahren: Die Einwohnergemeinde entscheidet über die Umweltverträglichkeit, wenn das Bau- oder Nutzungsplanverfahren massgeblich ist (Art. 7 VV USG); ist im massgeblichen Verfahren der Regierungsrat oder eine andere kantonale Behörde zuständig, entscheidet diese (Art. 6 Abs. 1). Die kantonale Baukoordination leitet die Unterlagen an die Fachstellen weiter und erstellt eine Gesamtstellungnahme; das ALU prüft Voruntersuchung/Pflichtenheft und UVB fachlich und beantragt Auflagen, entscheidet aber nicht selbst. UVB und UVP-Entscheid werden im Baubewilligungsverfahren zweimal öffentlich aufgelegt (vor und nach dem Entscheid).

Wichtige Bestimmungen

Art. 4 VV USG (GDB 780.11)Zuständiges Amt. Vollzieht die Umweltschutzgesetzgebung, soweit keine andere Zuständigkeit besteht (materiell das ALU).
Art. 6 VV USGRegierungsrat. Entscheidet über die Umweltverträglichkeit, wenn er im massgeblichen Verfahren zuständig ist; entscheidet bei Kompetenzkonflikten.
Art. 7 VV USGEinwohnergemeinden. Entscheiden über die Umweltverträglichkeit, wenn das kommunale Bau- oder Nutzungsplanverfahren massgeblich ist.
Art. 8 VV USGFristen. Pflichtenheft höchstens 2 Monate, UVB höchstens 3 Monate (Regelfristen).
Art. 29 Abs. 2 BauV (GDB 710.11)Öffentliche Auflage. 10-tägige öffentliche Auflage des Baugesuchs samt UVB in der Gemeinde.

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-15. Quellen: gdb.ow.ch, www.ow.ch, www.ow.ch

Schaffhausen (SH)

Umweltschutzfachstelle

Koordinationsstelle für Umweltschutz (KOFU), Rechtsdienst, Departement des Innern · Webseite

Kantonaler Erlass

Kein eigener UVP-Erlass: Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EG USG) Art. 3–7 und Verordnung dazu (USGV) §4–16 (SHR 814.100; SHR 814.101)

Massgebliches Verfahren

Die KOFU ist die federführende Umweltschutzfachstelle (Art. 4 Abs. 1 EG USG), koordiniert die Mitberichte der betroffenen Fachstellen und Gemeinden und erstellt die Gesamtbeurteilung; entschieden wird von der im jeweils massgeblichen Verfahren zuständigen Behörde (Art. 5), bei Gemeindeplanungshoheit die Gemeinde (Art. 3 Abs. 2). Das massgebliche Verfahren wird grundsätzlich im Anhang zur USGV festgelegt (§8 Abs. 1); braucht eine UVP-pflichtige Anlage zugleich einen Nutzungsplan, gilt dieser als massgeblich, wenn eine umfassende Prüfung dort möglich ist, sonst erfolgt eine zweistufige UVP (§8 Abs. 2–3). Bei Bundesverfahren nimmt der Regierungsrat nach Anhörung der KOFU Stellung (Art. 3 EG USG / §7 USGV).

Wichtige Bestimmungen

Art. 4 Abs. 1 EG USG (SHR 814.100)Fachstellen. Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KOFU) ist federführende Umweltschutzfachstelle.
Art. 5 EG USGZuständige Behörde. Prüfung der Umweltverträglichkeit durch die im massgeblichen Verfahren zuständige Behörde.
§8 USGV (SHR 814.101)Massgebliches Verfahren. Festlegung im Anhang; Sonderregeln bei Nutzungsplan- oder Quartierplanverfahren, ggf. zweistufige UVP.
§13 USGVPflichtenheft. KOFU berät bei Voruntersuchung und Pflichtenheft und nimmt innert Monatsfrist Stellung.
§14 USGVBeurteilung durch Fachstellen. Fachstellen beurteilen den UVB, die KOFU erstellt die Gesamtbeurteilung innert 8 Wochen.

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-15. Quellen: rechtsbuch.sh.ch, rechtsbuch.sh.ch, sh.ch

Schwyz (SZ)

Umweltschutzfachstelle

Amt für Umwelt und Energie (AfU); für Speicher-, Lauf- und Pumpspeicherkraftwerke (Ziff. 21.3) das Amt für Gewässer, Umweltdepartement des Kantons Schwyz · Webseite · afu@sz.ch

Kantonaler Erlass

Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), Abschnitt V Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 44–53) mit Anhang «UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren»; Grundlage § 5 EGzUSG (SRSZ 711.110) (SRSZ 711.111)

Massgebliches Verfahren

Das massgebliche Verfahren steht im Anhang zur VVzUSG je Anlagetyp mit zuständiger Behörde (Baubewilligungsverfahren § 77 PBG mit dem Gemeinderat, Plangenehmigung nach Arbeitsgesetz, Konzessions- oder gewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren). Kantonaler Nutzungsplan, projektbezogene Einzonung oder Gestaltungsplan gelten als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglichen (§ 45 Abs. 2); ausserhalb der Bauzone tritt die Raumplanungsbewilligung nach § 76 PBG an die Stelle der Baubewilligung (§ 45 Abs. 3). Die entscheidende Behörde führt die UVP durch und entscheidet nach Anhörung des AfU über die UVP-Pflicht (§ 44).

Wichtige Bestimmungen

§ 4 Abs. 1 lit. b VVzUSGUmweltschutzfachstelle. Das Amt für Umwelt und Energie ist die kantonale Umweltschutzfachstelle nach Art. 42 USG.
§ 44 VVzUSGZuständige Behörde. Die im massgeblichen Verfahren entscheidende Behörde führt die UVP durch, entscheidet nach Anhörung des AfU über die UVP-Pflicht, über Anträge der Fachstelle und über die Bekanntmachung; sie kann die Koordination dem AfU, dem Amt für Gewässer oder Dritten übertragen.
§ 45 VVzUSGMassgebliches Verfahren. Festlegung im Anhang; Planungsverfahren als massgebliches Verfahren bei umfassender Prüfung; ausserhalb der Bauzone Raumplanungsbewilligung nach § 76 PBG.
§ 46 VVzUSGVoruntersuchung und Pflichtenheft. Abschliessende Voruntersuchung gilt als UVB, dann kein Pflichtenheft; das AfU nimmt in der Regel innert zwei Monaten Stellung; bei mehrstufigen UVP Untersuchungen je Stufe festlegen.
§§ 47–49 VVzUSGUVB, Bekanntmachung, Beurteilung. UVB nach Richtlinien der Fachstellen; das AfU prüft die Vollständigkeit, die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt mit der öffentlichen Auflage; Gesamtbeurteilung in der Regel innert zwei Monaten nach Zustellung der Einsprachen (Merkblatt 2023: vier Wochen nach Eingang aller Fachstellen-Stellungnahmen).
§ 51 VVzUSGEntscheid und Eröffnung. Entscheid unter Berücksichtigung der AfU-Beurteilung; Bekanntmachung im Amtsblatt, Einsicht in Bericht, Unterlagen und Entscheid während 30 Tagen; übrige Bewilligungen gleichzeitig eröffnen.

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-14. Quellen: www.sz.ch, www.sz.ch, www.sz.ch, www.sz.ch

Solothurn (SO)

Umweltschutzfachstelle

Amt für Umwelt (AfU), Bau- und Justizdepartement · Webseite

Kantonaler Erlass

Einführungsgesetz zum Vollzug der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung und weiterer Erlasse (EG USG) (BGS 812.1)

Massgebliches Verfahren

Meist Gestaltungsplanverfahren nach § 44 PBG; für UVP-pflichtige Bauten und Anlagen ist ein Gestaltungsplan in jedem Fall erforderlich (§ 46 PBG). Die UVP führt der Gemeinderat gestützt auf den UVB und den Beurteilungsbericht der kantonalen Umweltschutzfachstelle durch.

Wichtige Bestimmungen

§ 44 PBG SOGestaltungsplan als Leitverfahren. Die UVP ist in das Gestaltungsplanverfahren eingebettet; der Gemeinderat entscheidet unter Einbezug des Beurteilungsberichts des AfU.
Art. 10b Abs. 3 USGAbschliessende Voruntersuchung. Werden die Umweltauswirkungen bereits in der Voruntersuchung abschliessend ermittelt, gilt diese als Umweltverträglichkeitsbericht; Pflichtenheft und Hauptuntersuchung entfallen.

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-12. Quellen: so.ch, so.ch

St. Gallen (SG)

Umweltschutzfachstelle

Amt für Umwelt (AFU), Abteilung Recht und UVP, Bau- und Umweltdepartement · Webseite

Kantonaler Erlass

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG), Abschnitt II Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 15–23); Verordnung zum EG-USG (sGS 672.11); Anhang 1 der Verordnung zum PBG (sGS 731.11) (sGS 672.1, Stand 2017-10-01)

Massgebliches Verfahren

Kein kantonaler Anhang mit Verfahrenszuweisung: Geprüft wird in dem Verfahren, in dem das Vorhaben öffentlich aufgelegt wird, bei mehreren Auflageverfahren im ersten, das eine umfassende Prüfung erlaubt (Art. 16 EG-USG). Zuständig ist die kantonale Behörde, wenn der Kanton auflegt, sonst die Gemeindebehörde (Art. 15 EG-USG); bei kommunalen Abbauvorhaben das Sondernutzungsplanverfahren. Das Amt für Umwelt ist Umweltschutzfachstelle und gibt die Gesamtbeurteilung ab; die Fristen laufen über die Verfahrenskoordination nach Art. 132 PBG.

Wichtige Bestimmungen

Art. 1 V zum EG-USGUmweltschutzfachstelle. Das Amt für Umwelt ist kantonale Umweltschutzfachstelle.
Art. 15 EG-USGZuständige Behörde. Die Behörde des Kantons prüft, wenn der Kanton das Vorhaben öffentlich auflegt, sonst die Gemeindebehörde.
Art. 16 EG-USGMassgebliches Verfahren. Prüfung im Verfahren der öffentlichen Auflage; bei mehreren Auflageverfahren im ersten, das eine umfassende Prüfung ermöglicht.
Art. 18–19 EG-USGBekanntmachung. Auflage sowie Einsicht in UVB, Beurteilung der Fachstelle, BAFU-Anhörung und Entscheid werden im kantonalen Amtsblatt und im kommunalen Publikationsorgan bekannt gemacht.
Art. 20 EG-USG; Anhang 1 PBVBehandlungsfristen. Stellungnahme des AFU zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert 8 Wochen ab vollständigen Unterlagen (Anhang 1 Ziff. 4 PBV); koordinierte Beurteilung durch die federführende kantonale Stelle bei UVP-Vorhaben innert 5 Monaten (Ziff. 2.2 Bst. c), Gesamtentscheid der Gemeinde innert 3 Wochen.
Art. 11–12 V zum EG-USGGesamtbeurteilung. Das AFU holt die Stellungnahmen der kantonalen Vollzugsstellen ein, führt bei Widersprüchen Einigungsverhandlungen und gibt eine widerspruchsfreie Gesamtbeurteilung ab.

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-14. Quellen: www.sg.ch, www.gesetzessammlung.sg.ch, www.gesetzessammlung.sg.ch, www.gesetzessammlung.sg.ch

Tessin (TI)

Umweltschutzfachstelle

Sezione della protezione dell'aria, dell'acqua e del suolo (SPAAS); operativ der Servizio per il coordinamento e la valutazione ambientale (SCoVA), Dipartimento del territorio, Divisione dell'ambiente · Webseite · Via Franco Zorzi 13, 6501 Bellinzona, Tel. +41 91 814 29 71 (keine E-Mail publiziert)

Kantonaler Erlass

Regolamento di applicazione dell'ordinanza federale concernente l'esame dell'impatto sull'ambiente (ROEIA) mit Allegato (RL 831.150, Stand 2023-08-04)

Massgebliches Verfahren

Soweit das massgebliche Verfahren nicht im Anhang der UVPV oder im Allegato ROEIA bestimmt ist, gilt das Baubewilligungsverfahren nach der Legge edilizia (art. 6); dort entscheidet der Municipio, und das Dipartimento übermittelt die Beurteilung des UVB als verbindlichen Bescheid (art. 6 cpv. 2). Ist ein kantonaler oder kommunaler Nutzungsplan nötig, der die Auswirkungen hinreichend bestimmt, ist das Plangenehmigungsverfahren massgeblich (art. 7). Der Allegato weist 14 Anlagetypen speziell zu, etwa Strassen dem Strassenprojekt nach LStr, Wasserkraft dem Verfahren nach dem Wassernutzungsgesetz sowie Häfen, thermische Anlagen, Wind- und PV-Anlagen über 5 MW zuerst der Planungsstufe und dann dem Baugesuch. Zuständig ist die Behörde, die im Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahren entscheidet (art. 5 cpv. 2).

Wichtige Bestimmungen

art. 4 ROEIASPAAS. Die SPAAS ist der kantonale Umweltschutzdienst nach Art. 12 Abs. 1 UVPV; sie erlässt Richtlinien, führt die Voruntersuchung, koordiniert die Beurteilung und nimmt die Gesamtbeurteilung vor.
art. 5 ROEIAAutorità decisionale. Die Entscheidbehörde führt die UVP durch und entscheidet über das Projekt und dessen Konformität mit Bundes- und Kantonsrecht.
art. 6 e 7 ROEIAProcedura decisiva. Subsidiär das Baubewilligungsverfahren nach Legge edilizia; bei nötigem Nutzungsplan (PUC/PR) das Plangenehmigungsverfahren.
art. 8 ROEIADecisione di assoggettamento. Über die UVP-Pflicht entscheidet auf Gesuch oder von Amtes wegen die Entscheidbehörde nach Anhörung der SPAAS; der Entscheid ist anfechtbar.
art. 9 ROEIAConsultazione del RIA. Der UVB wird mit der Auflage des Gesuchs öffentlich zugänglich gemacht und im Foglio ufficiale publiziert; Einsicht mindestens 30 Tage, auch wenn das Verfahren kürzere Fristen kennt.
art. 12 ROEIATermini. Die SPAAS äussert sich zur Voruntersuchung innert 2 Monaten und zum UVB innert 3 Monaten ab Vollständigkeit der Unterlagen; das Dipartimento kann verlängern, namentlich bei Anhörung des BAFU.

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-14. Quellen: m3.ti.ch, www4.ti.ch, www4.ti.ch, www4.ti.ch

Thurgau (TG)

Umweltschutzfachstelle

UVP-Fachstelle im Generalsekretariat DBU, Departement für Bau und Umwelt (DBU) · Webseite

Kantonaler Erlass

Verordnung des Regierungsrates zur Umweltverträglichkeitsprüfung (RRV UVP) mit Anhang (RB 814.011, Stand 2023-12-23)

Massgebliches Verfahren

Massgebliches Verfahren und zuständige Behörde stehen im Anhang der RRV UVP je Anlagetyp (§ 2 Abs. 1): meist Baubewilligungsverfahren mit der Gemeinde, Konzessions- oder Genehmigungsverfahren mit dem DBU, Errichtungsbewilligung des Amts für Umwelt bei Deponien. Bei Gestaltungsplan oder kantonaler Nutzungszone erfolgt die UVP dort, sonst mehrstufig (§ 2 Abs. 2–3); ausserhalb der Bauzone führt das Amt für Raumentwicklung die UVP (§ 2 Abs. 5). Die Gesamtbeurteilung macht das Generalsekretariat DBU als Umweltschutzfachstelle (§ 3).

Wichtige Bestimmungen

§ 1 RRV UVPZuständige Behörde. Die UVP führt die Behörde durch, die im massgeblichen Verfahren über das Projekt entscheidet.
§ 2 RRV UVPMassgebliches Verfahren. Verfahren gemäss Anhang; bei Gestaltungsplan oder kantonaler Nutzungszone Prüfung dort oder mehrstufig; die Behörde bestimmt das Verfahren nach Anhören der Fachstelle.
§ 3 RRV UVPUmweltschutzfachstelle. Das Generalsekretariat des DBU ist federführende Umweltschutzfachstelle, holt Fachberichte ein, koordiniert nach Art. 14 UVPV und übermittelt die Unterlagen ans BAFU.
§ 3a RRV UVPFristen der Fachstelle. Stellungnahme zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert drei Monaten, auch als protokollierte Besprechung (Abs. 1bis); Beurteilung des UVB innert drei Monaten (Abs. 2).
§ 5 RRV UVPKoordination mit weiteren Bewilligungen. Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen weiterer Bewilligungsbehörden ein und leitet sie der Fachstelle weiter; kantonale Bewilligungsbehörden sind an ihre Stellungnahme gebunden.
§ 7 RRV UVPPublikation. Zugänglichkeit des UVB (Art. 15 UVPV) und des Entscheids (Art. 20 UVPV) werden im Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde bekannt gemacht; Auflage im Baubewilligungs- und Gestaltungsplanverfahren 20 Tage (PBG).

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-14. Quellen: dbu.tg.ch, www.rechtsbuch.tg.ch, dbu.tg.ch

Uri (UR)

Umweltschutzfachstelle

Amt für Umwelt (Erlasstext teils noch «Amt für Umweltschutz»), Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion · Webseite

Kantonaler Erlass

Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPR) (RB 40.7017, Stand 2014-01-01)

Massgebliches Verfahren

Der Entscheid über die Umweltverträglichkeit liegt bei der Behörde, die im für die Anlage massgeblichen Verfahren entscheidet (Art. 1 UVPR); welches Verfahren das ist, legt ein Anhang zum UVPR für über 80 Anlagetypen fest (Art. 2 Abs. 1). Für die meisten Anlagen ist dies das kommunale Baubewilligungsverfahren nach Art. 102 Planungs- und Baugesetz (RB 40.1111), daneben bestehen Plangenehmigungs-, Konzessions-, Wasserbau- und Deponiebewilligungsverfahren. Bei Sondernutzungsplänen kann der Planerlass selbst massgeblich sein, sonst findet eine mehrstufige UVP statt (Art. 2 Abs. 3–4); bei Uneinigkeit über das Verfahren entscheidet der Regierungsrat (Abs. 6). Das Amt für Umwelt erstellt die Gesamtbeurteilung, führt das Mitberichtsverfahren mit den übrigen Fachstellen, hört bei Bedarf das BAFU an und beantragt Auflagen (Art. 3); der Entscheid selbst bleibt bei der im massgeblichen Verfahren zuständigen Behörde.

Wichtige Bestimmungen

Art. 9 KUG (RB 40.7011)Zuständiges Amt. Bezeichnet das Amt für Umwelt als kantonale Umwelt- und Gewässerschutzfachstelle.
Art. 73 KUGMassgebliches Verfahren. Delegiert die Regelung des UVP-massgeblichen Verfahrens an den Regierungsrat (Reglement).
Art. 2 UVPRMassgebliches Verfahren. Verweist auf den Anhang mit Anlagetypen und Verfahren; Sonderregeln für Sondernutzungspläne und mehrstufige UVP.
Art. 3 UVPRBeurteilung des UVB. Amt für Umwelt erstellt Gesamtbeurteilung, führt Mitberichtsverfahren, beantragt Auflagen.
Art. 4 UVPRBehandlungsfristen. 2 Monate für Voruntersuchung/Pflichtenheft, 3 Monate für die Hauptuntersuchung.
Art. 5 UVPRBekanntmachung. Ohne öffentliche Auflage im massgeblichen Verfahren werden UVB und Entscheid im Amtsblatt bekanntgemacht.

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-15. Quellen: rechtsbuch.ur.ch, rechtsbuch.ur.ch, www.ur.ch

Waadt (VD)

Umweltschutzfachstelle

Direction générale de l'environnement (DGE), Unité droit et étude d'impact; Koordination und Gesamtbeurteilung durch die Commission interdépartementale pour la protection de l'environnement (CIPE), Département de la jeunesse, de l'environnement et de la sécurité (DJES) · Webseite · dge.cipe@vd.ch

Kantonaler Erlass

Règlement d'application de l'ordonnance fédérale relative à l'étude de l'impact sur l'environnement (RVOEIE) (RSV 814.03.1, Stand 2008-03-01)

Massgebliches Verfahren

Die UVP führt die Behörde durch, die im massgeblichen Verfahren über das Projekt entscheidet (art. 2 al. 1 RVOEIE); der Anhang legt die Verfahren für Anlagen kantonaler und kommunaler Zuständigkeit fest: Parkplätze und Einkaufszentren im kommunalen Baubewilligungsverfahren nach LATC, Energie-, Abfall- und Industrieanlagen im Sonderbewilligungsverfahren, Wasserkraft und Häfen im Konzessionsverfahren. Ist die Anlage in einem Sondernutzungsplan (PPA, plan de quartier, PAC) vorgesehen, ist das Plangenehmigungsverfahren massgeblich, allenfalls mit UVP in zwei Etappen (art. 3 und 5). Die CIPE koordiniert, prüft Voruntersuchung und Pflichtenheft und erstattet der Behörde die Gesamtbeurteilung (art. 7).

Wichtige Bestimmungen

art. 2 RVOEIEAutorité compétente et procédure décisive. Zuständig ist die im massgeblichen Verfahren entscheidende Behörde; der Anhang bestimmt die Verfahren für Anlagen kantonaler und kommunaler Zuständigkeit.
art. 3 RVOEIEPlan d'affectation spécial. Bei UVP-pflichtigen Anlagen in einem Sondernutzungsplan wird die UVP bereits bei der Planerarbeitung durchgeführt; das Plangenehmigungsverfahren ist massgeblich, eine UVP in zwei Etappen ist möglich.
art. 7 RVOEIECIPE. Die Kommission überwacht die Vorbereitung, erlässt die Richtlinien der Fachdienste, berät den Gesuchsteller, entscheidet über Voruntersuchung als Bericht oder Pflichtenheft-Pflicht, koordiniert nach art. 14 al. 3 OEIE und erstattet die Gesamtbeurteilung.
art. 9 RVOEIEEtude des projets soumis à l'EIE. Vor Beginn der Projektstudie nimmt der Gesuchsteller Kontakt mit der Behörde und der CIPE auf; diese nennen die anwendbaren Richtlinien und die zu konsultierenden Stellen.
art. 11 RVOEIEConsultation du rapport d'impact. Der Bericht wird gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage des Projekts aufgelegt; die Publikation in der Feuille des avis officiels nennt UVP-Pflicht und Einsichtsmöglichkeit.
art. 15 RVOEIEConsultation de la décision. Entscheid, weitere Entscheide und Bericht liegen während der Rechtsmittelfrist des massgeblichen Verfahrens zur Einsicht (Art. 20 OEIE).

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-14. Quellen: www.vd.ch, www.vd.ch, www.lexfind.ch, www.vd.ch

Wallis (VS)

Umweltschutzfachstelle

Dienststelle für Umwelt (DUW) / Service de l'environnement (SEN), Sektion Umweltprüfung und Koordination, Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (DMRU) · Webseite · sen@admin.vs.ch

Kantonaler Erlass

Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung (RUVP) / Règlement sur l'examen des impacts sur l'environnement (REIE) (SGS 814.100, Stand 2024-09-01)

Massgebliches Verfahren

Zuständige Behörde ist diejenige, die das Vorhaben im massgeblichen Verfahren bewilligt, genehmigt oder homologiert (Art. 2 RUVP). Anhang 1 legt die Verfahren für Anlagen kantonaler Zuständigkeit fest: für die meisten Anlagen (Parkplätze, Einkaufszentren, Energie-, Industrie- und Abfallanlagen) die Baubewilligung nach Art. 39 ff. BauG durch den Gemeinderat oder die kantonale Baukommission; für Strassen die Genehmigung des Strassenplans durch den Staatsrat; für Wasserkraft über 3 MW eine UVP in Etappen (Konzession Staatsrat, Plangenehmigung Departement); für Skilifte und Beschneiung das Departement. Ist ein Sondernutzungsplan nötig, ist auch das Planungsverfahren UVP-pflichtig (Art. 5 Abs. 3); auf Empfehlung der DUW kann auf die UVP der Folgestufe verzichtet werden (Abs. 4).

Wichtige Bestimmungen

Art. 3 RUVPFachstelle. Die Dienststelle für Umwelt ist Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV und kann Richtlinien zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und UVB erlassen.
Art. 5 RUVPMassgebliches Verfahren. Anhang 1 bestimmt die Verfahren für Anlagen kantonaler Zuständigkeit; Vorkonsultationen sind keine massgeblichen Verfahren; bei nötigem Sondernutzungsplan ist auch das Planungsverfahren UVP-pflichtig.
Art. 7 RUVPVoruntersuchung und Pflichtenheft. Ab Planungsbeginn Kontakt mit der zuständigen Behörde; die DUW beurteilt Voruntersuchung und Pflichtenheft innert 60 Tagen ab Erhalt der Stellungnahmen der Dienststellen und gegebenenfalls des Bundes.
Art. 8 RUVPUmweltverträglichkeitsbericht. Untersuchungsstand entsprechend dem Detaillierungsgrad, Schutzmassnahmen, Übersicht der geprüften Alternativen, Pflichtenheft der Folgestufe; die Voruntersuchung gilt als Bericht, wenn sie alle Auswirkungen und Massnahmen darlegt.
Art. 10 RUVPEinsicht in den Bericht. Der Bericht ist während der öffentlichen Auflage des massgeblichen Verfahrens einsehbar; die Publikation nennt Bericht, Einsichtsort und die Mindestdauer von 30 Tagen.
Art. 13 RUVPBeurteilung des Berichts. Die DUW prüft Vollständigkeit und Richtigkeit, kann Ergänzungen und Gutachten verlangen und beurteilt den Bericht innert 60 Tagen ab Erhalt der Ergänzungen, Stellungnahmen und Entwürfe der Spezialbewilligungen; sie beantragt Auflagen und Bedingungen.

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-14. Quellen: lex.vs.ch, www.vs.ch, www.vs.ch, www.vs.ch

Zug (ZG)

Umweltschutzfachstelle

Amt für Umwelt (AFU; im EG USG «Amt für Umweltschutz»), Baudirektion des Kantons Zug · Webseite · info.afu@zg.ch

Kantonaler Erlass

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG) § 7; Verordnung zum EG USG (V EG USG, BGS 811.11) §§ 1a und 2 (BGS 811.1, Stand 2018-01-01)

Massgebliches Verfahren

Massgebliches Verfahren nach § 2 V EG USG: Beschluss des Regierungsrats für die Anlagetypen Nr. 80.1 und 80.2 des Anhangs UVPV, für alle übrigen kantonal zu bestimmenden Anlagen das Baubewilligungsverfahren; Sondernutzungspläne nach Art. 5 Abs. 3 UVPV. Ist im Baubewilligungsverfahren ein Zwischenentscheid einer Direktion oder eine Bewilligung des Regierungsrats nötig, führt diese Kantonsbehörde die UVP durch (§ 2 Abs. 2). Die UVP ist Bestandteil des Entscheids der zuständigen Behörde (§ 7 Abs. 1 EG USG); das AFU berät, beurteilt und beantragt Auflagen.

Wichtige Bestimmungen

§ 2 Abs. 2 EG USGFachstelle. Das Amt für Umwelt ist die kantonale Fachstelle im Sinne des Umweltschutzgesetzes; die Baudirektion vollzieht die Umweltschutzgesetzgebung.
§ 7 Abs. 1 EG USGPrüfung. Die UVP ist Bestandteil des Entscheids der Behörde, die für das massgebliche Bewilligungsverfahren zuständig ist.
§ 7 Abs. 2 EG USGAufgaben des Amts für Umwelt. Beratung bei Voruntersuchung und Pflichtenheft; Stellungnahme zum Pflichtenheft in der Regel innert 30 Tagen; Beurteilung des vollständigen UVB oder der als UVB geltenden Voruntersuchung in der Regel innert drei Monaten mit Antrag auf Auflagen.
§ 7 Abs. 3 und 4 EG USGEntscheid und Auflage. Die Bewilligungsbehörde entscheidet unter Abwägung der Beurteilung; UVB mit Gesuchsunterlagen vor dem Entscheid und Ergebnisse, UVB und Beurteilung nach dem Entscheid werden je 30 Tage aufgelegt, Publikation je zweimal im Amtsblatt.
§ 2 V EG USGMassgebliches Verfahren. Regierungsratsbeschluss für Nr. 80.1 und 80.2 Anhang UVPV, sonst Baubewilligungsverfahren; bei Zwischenentscheid einer Direktion oder Regierungsratsbewilligung UVP durch diese Behörde.
§ 1a V EG USGVerfahrensvorschriften. Sinngemäss gelten die Vorschriften des Baubewilligungsverfahrens; statt öffentlicher Auflage kann die direkte Benachrichtigung der Betroffenen treten.

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-14. Quellen: bgs.zg.ch, bgs.zg.ch, zg.ch

Zürich (ZH)

Umweltschutzfachstelle

Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU), Baudirektion Kanton Zürich · Webseite · kofu@bd.zh.ch

Kantonaler Erlass

Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP) (LS 710.5, Stand 2012-01-01)

Massgebliches Verfahren

Gemäss Anhang EV UVP; für Parkhäuser/-plätze > 500 Motorwagen (Ziff. 11.4) das baurechtliche Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. PBG). Ist ein Gestaltungsplan oder sind Sonderbauvorschriften erforderlich, wird die UVP im Planungsverfahren durchgeführt, bei Bedarf mehrstufig.

Wichtige Bestimmungen

§ 1 EV UVPMassgebliches Verfahren. Das massgebliche Verfahren nach Art. 5 Abs. 3 UVPV bestimmt sich nach dem Anhang. Bei Gestaltungsplan oder Sonderbauvorschriften erfolgt die UVP im Planungsverfahren; können die Umweltaspekte dort nicht umfassend geprüft werden, wird mehrstufig geprüft (erste Prüfung im Planungsverfahren).
§ 2 EV UVPUmweltschutzfachstelle. Die Koordinationsstelle für Umweltschutz der Baudirektion (KofU) ist die kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV.
§ 3 EV UVPBeurteilung nach Art. 13 UVPV. Die KofU prüft die Unterlagen summarisch auf Vollständigkeit, holt Mitberichte der betroffenen kantonalen Fachstellen ein (Nachforderungen in der Regel innert drei Wochen) und beantragt der zuständigen Behörde Auflagen und Bedingungen.
§ 5 EV UVPStädte Zürich und Winterthur. Ist die Stadt Zürich oder Winterthur zuständige Behörde, beurteilt die städtische Umweltschutzfachstelle; sie orientiert die KofU zu Beginn und über das Ergebnis.
§ 6 EV UVPBehandlungsfristen. Stellungnahme zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten, zum Umweltverträglichkeitsbericht innert drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.
§ 7 EV UVPKosten. Die KofU bzw. die städtischen Fachstellen stellen den Gesuchstellenden die Beurteilungskosten (Art. 13 UVPV) in Rechnung.

Hinweise zur Voruntersuchung

Kuratiert am 2026-09-12. Quellen: www.zh.ch, www.zh.ch

Übrige Kantone

Für alle anderen Kantone stützt sich das Screening auf USG und UVPV und weist im Bericht darauf hin, die kantonale UVP-Stelle früh einzubeziehen. Fehlt Ihr Kanton, und kennen Sie den Erlass? Melden Sie ihn über Feedback in der Seitenleiste; verifizierte Angaben nehmen wir auf.