Regelwerk und Methodik
Das Screening ist kein freies KI-Urteil. Ein festes Regelwerk setzt aus dem Standortbefund je Schutzgut eine Mindeststufe, die KI begründet und ergänzt, die Gegenprüfung sucht Widersprüche, und Sie behalten das letzte Wort.
Ablauf in fünf Schritten
- Standortbefund. Punkt oder Perimeter werden gegen Bundes-Geodaten (swisstopo, BAFU-Inventare), den ÖREB-Kataster und kantonale Dienste abgefragt. Jede Quelle wird mit Treffer, kein Treffer oder nicht prüfbar protokolliert.
- Regelwerk. Für jedes der neun Schutzgüter leiten Regeln aus dem Befund eine Mindeststufe ab (relevant, eventuell, nicht relevant). Ein Treffer in einer Grundwasserschutzzone setzt «Wasser» zum Beispiel zwingend auf relevant.
- KI-Beurteilung. Das Sprachmodell beurteilt alle Schutzgüter im Licht von Vorhabenstyp, Grösse, Beschreibung und Unterlagen, darf die Mindeststufe aber nicht unterschreiten. Typspezifische Prüfaspekte steuern, worauf es achten muss.
- Gegenprüfung. Ein zweiter Durchlauf sucht Widersprüche zwischen Befund, Regelwerk und Beurteilung und benennt offene Punkte.
- Überstimmung. Sie können jede Einstufung ändern. Eine Begründung ist Pflicht und erscheint im Bericht als manuelle Anpassung.
Regelwerk Version 2026.1, Stand 2026-09-11. Die Version steht in jedem Bericht, damit ein Screening später nachvollzogen werden kann. Materielle Änderungen erhöhen die Version.
Relevanzregeln je Schutzgut
Jede Regel nennt ihre Wirkung, die Rechtsgrundlage und ob sie überstimmt werden darf. Nicht überstimmbare Regeln betreffen Befunde, bei denen das Recht keinen Spielraum lässt.
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| Regel | Wirkung | Rechtsgrundlage | Herkunft | Überstimmbar |
|---|---|---|---|---|
| UR-00 Modellvorschlag als Ausgangspunkt | Jede Bewertung beginnt beim Vorschlag des Sprachmodells; erst die folgenden Regeln verschieben sie — und nur nach oben. | — | Methodik (BAFU) | nein |
| UR-14 Datenlücke ist keine Entwarnung | Konnte der ÖREB-Kataster nicht abgefragt werden, dürfen Lärm und Altlasten nicht auf «nein» stehen: sie werden auf «eventuell» gehoben, weil Lärm-ES und KbS ungeprüft sind. | — | Methodik (BAFU) | ja, mit Begründung |
Altlasten und belastete Standorte
| Regel | Wirkung | Rechtsgrundlage | Herkunft | Überstimmbar |
|---|---|---|---|---|
| UR-01 Belasteter Standort im Kataster | Ein Eintrag im Kataster der belasteten Standorte (KbS) setzt das Schutzgut auf «ja»: Bauvorhaben auf belasteten Standorten sind untersuchungs- und bewilligungspflichtig. | Art. 32c USG; Art. 3 AltlV | Bundesrecht | nein |
| UR-09 Schiessanlage: Blei und Antimon | Bei Schiessanlagen werden Altlasten und Boden auf mindestens «eventuell» gesetzt; ein fehlender KbS-Eintrag entlastet bei Neuanlagen nicht. Nur für: Schiessanlage | Art. 32c USG; AltlV; VASA | Bundesrecht | ja, mit Begründung |
Natur und Biodiversität
| Regel | Wirkung | Rechtsgrundlage | Herkunft | Überstimmbar |
|---|---|---|---|---|
| UR-02 Moor und Moorlandschaft von nationaler Bedeutung | Ein Treffer in einem Moor- oder Moorlandschaftsinventar setzt das Schutzgut auf «ja»: absoluter Schutz, Anlagen sind grundsätzlich unzulässig. | Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 23a–23d NHG | Bundesrecht | nein |
| UR-03 Biotop oder Reservat von nationaler Bedeutung | Auen, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen, Vogelreservate, Jagdbanngebiete oder Wildtierkorridore am Standort heben das Schutzgut auf mindestens «eventuell». | Art. 18a NHG; Art. 11 JSG | Bundesrecht | ja, mit Begründung |
| UR-10 Windenergie: Vogel- und Fledermausschlag | Bei Windenergieanlagen wird Natur auf mindestens «eventuell» gesetzt; liegt ein Vogelreservat, Jagdbanngebiet oder Wildtierkorridor am Standort, auf «ja». Nur für: Windenergieanlagen | Art. 18 NHG; Art. 7 JSG; BAFU/Vogelwarte-Praxis | Bundesrecht | ja, mit Begründung |
Landschaft und Siedlungsqualität
| Regel | Wirkung | Rechtsgrundlage | Herkunft | Überstimmbar |
|---|---|---|---|---|
| UR-04 BLN-Objekt betroffen | Ein Treffer im Bundesinventar der Landschaften (BLN) setzt das Schutzgut auf «ja»: ungeschmälerte Erhaltung, zweistufige Prüfung nach NHG. | Art. 5 und 6 NHG | Bundesrecht | ja, mit Begründung |
| UR-05 Ortsbild oder Kulturgut von nationaler Bedeutung | ISOS-, KGS- oder UNESCO-Treffer heben das Schutzgut auf mindestens «eventuell». | Art. 5 und 6 NHG; Art. 2 KGSG | Bundesrecht | ja, mit Begründung |
Wald und Waldabstand
| Regel | Wirkung | Rechtsgrundlage | Herkunft | Überstimmbar |
|---|---|---|---|---|
| UR-06 Wald oder Waldabstand belegt | Ein Wald-, Waldgrenzen- oder Waldabstandsbefund (Bund, ÖREB, Kanton) hebt das Schutzgut auf mindestens «eventuell» (Rodungsverbot, Waldabstand). | Art. 5 und 17 WaG | Bundesrecht | ja, mit Begründung |
Wasser
| Regel | Wirkung | Rechtsgrundlage | Herkunft | Überstimmbar |
|---|---|---|---|---|
| UR-07 Grundwasserschutz oder Gewässerraum belegt | Grundwasserschutzzone/-areal, Gewässerraum oder Grundwasserkörper am Standort heben das Schutzgut auf mindestens «eventuell»; bei Materialabbau oder Deponie auf «ja». | Art. 19–20 GSchG; Art. 36a GSchG; Anhang 4 GSchV | Bundesrecht | ja, mit Begründung |
| UR-08 Deponie: Sickerwasser und Eluat | Bei Deponien wird das Schutzgut Wasser unabhängig vom Modell auf mindestens «eventuell» gesetzt (Sickerwasser, Eluat, Grundwassermonitoring sind Pflichtgegenstand). Nur für: Deponie | Art. 35 ff. und Anhang 2 VVEA; Art. 6 GSchG | Bundesrecht | ja, mit Begründung |
Boden
| Regel | Wirkung | Rechtsgrundlage | Herkunft | Überstimmbar |
|---|---|---|---|---|
| UR-11 Fruchtfolgeflächen bei Flächenbeanspruchung | Ein FFF-Hinweis bei flächenbeanspruchenden Vorhaben hebt Boden auf mindestens «eventuell» (Kompensations-/Wiederherstellungsnachweis); die Bundes-Bodeneignung ist nur Hinweis, massgebend ist das kantonale FFF-Inventar. Nur für: Kiesgrube / Steinbruch, Deponie, Logistik- / Lageranlage, Industrie- / Gewerbegebiet, Einkaufszentrum / Fachmarkt, Sportanlage / Stadion, Windenergieanlagen, Parkhaus / Parkierungsanlage | Art. 30 RPV; Sachplan FFF 2020 | Bundesrecht | ja, mit Begründung |
Lärm und Erschütterungen
| Regel | Wirkung | Rechtsgrundlage | Herkunft | Überstimmbar |
|---|---|---|---|---|
| UR-12 Lärmempfindliche Nutzung bei emittierendem Vorhaben | Ist am Standort eine Lärm-Empfindlichkeitsstufe festgelegt und das Vorhaben erzeugt Betriebs- oder Verkehrslärm, wird Lärm auf mindestens «eventuell» gesetzt. Nur für: Parkhaus / Parkierungsanlage, Einkaufszentrum / Fachmarkt, Logistik- / Lageranlage, Sportanlage / Stadion, Industrie- / Gewerbegebiet, Kiesgrube / Steinbruch, Schiessanlage, Windenergieanlagen, Deponie | Art. 7, 8 und 25 USG; Art. 7–9 und 43 LSV | Bundesrecht | ja, mit Begründung |
Naturgefahren
| Regel | Wirkung | Rechtsgrundlage | Herkunft | Überstimmbar |
|---|---|---|---|---|
| UR-13 Gefahrenzone oder Gefahrenkarte kantonal belegt | Eine kantonal ausgewiesene Gefahrenzone oder Gefährdung in der Gefahrenkarte hebt Naturgefahren auf mindestens «eventuell»; die Bundes-Hinweiskarten allein lösen keine Regel aus. | Art. 6 Abs. 2 Bst. c RPG; kantonale Bau- und Planungsgesetze | kantonales Recht | ja, mit Begründung |
Typspezifische Prüfaspekte
Für jeden Vorhabenstyp ist hinterlegt, welche Schutzgüter zwingend zu prüfen sind und mit welchen Aspekten. Diese Liste steuert die KI-Beurteilung und die Prüfliste im Bericht.
Kiesgrube / Steinbruch
- Wasser: Lage zu Gewässerschutzbereich Au/Ao/Zu und Grundwasserschutzzonen S1–S3; Trocken- oder Nassabbau, Abstand zum höchsten Grundwasserspiegel, Filterwirkung der ungesättigten Zone (GSchG Art. 44, GSchV Anhang 4)
- Boden: Fruchtfolgeflächen-Verlust und Wiederherstellungsnachweis nach Rekultivierung (Sachplan FFF); Bodenmanagement nach VBBo: getrennte Lagerung Ober-/Unterboden, Mietenhöhen, Befahren
- Lärm und Erschütterungen: Betriebslärm Brecher/Siebe und LKW-Transporte, Betriebszeiten; Bei Steinbruch mit Sprengabbau: Erschütterungen und Luftdruckwellen (BAFU-Weisung Erschütterungen)
- Luft und Klima: Staub aus Abbau, Aufbereitung und Transport (Befeuchtung, Kapselung)
- Natur und Biodiversität: Doppelrolle: Lebensraumverlust vs. Pionier-/Sekundärhabitate (Amphibien, Uferschwalbe, Wildbienen)
- Weitere Aspekte: Verkehrserzeugung: LKW-Fahrten/Tag aus Jahresfördermenge, Transportrouten durch Siedlungsgebiet; Rekultivierung, Endgestaltung, Etappierung, Betriebsdauer, Sicherheitsleistung; Gesamtvolumen (nicht Jahresvolumen) für die UVPV-Schwelle Ziff. 80.3, inkl. Erweiterungen
Deponie
- Wasser: Sickerwasser und Eluat (Lysimeter-/Eluatversuche nach VVEA), Basisabdichtung/Dränage, Grundwassermonitoring
- Luft und Klima: Deponiegas (Methan, CO2) auch bei Typ A/B; Staubdeposition im Schüttbetrieb; LKW-Emissionen
- Boden: Flächen- und Höhenentwicklung, Rekultivierungsschicht, Folgenutzung
- Landschaft und Siedlungsqualität: Sichtbarkeit der Höhenentwicklung, Einpassung
- Weitere Aspekte: Deponietyp nach VVEA entscheidet über Schwelle und Ziffer: Typ A/B > 500'000 m³ (Ziff. 40.4), Typ C/D/E ohne Schwelle (Ziff. 40.5); Materialqualität/Eingangskontrolle, Abfallannahme (VVEA); Verkehr: LKW-Aufkommen, Routen, Betriebszeiten
Parkhaus / Parkierungsanlage
- Luft und Klima: Verkehrserzeugung: Plätze × Umschlag × Besetzungsgrad → DTV und Spitzenstunde; ÖV-Güteklasse als Faktor (VSS SN 640 281); Bei unterirdischer Anlage: Lüftung, Abluftführung
- Lärm und Erschütterungen: Verkehrslärm an Zu-/Ausfahrten und auf Zufahrtsstrassen, Empfindlichkeitsstufen der Nachbarschaft (LSV)
- Wasser: Platz-/Strassenabwasser (Reifen-/Bremsabrieb, Öl): Behandlung vor Versickerung/Einleitung, Lage zu Grundwasserschutzzonen (VSA/BAFU Gewässerschutz Verkehrswege)
- Weitere Aspekte: Gesamtanlage: bestehende + neue Plätze zählen (Ziff. 11.4, > 500 Motorwagen); Grauzone 450–500 → Abklärung; Verkehrssicherheit und Erschliessung (Knoten, Langsamverkehr); Streulicht/Beleuchtung, Erschütterungen, Reifen-/Bremsabrieb, Versiegelung/Wärmeinsel bei oberirdischen Anlagen
Einkaufszentrum / Fachmarkt
- Luft und Klima: Verkehrserzeugung aus Verkaufsfläche × Fahrtenrate, MIV-Anteil, Spitzentage; Parkplatzbedarf (VSS SN 640 291)
- Lärm und Erschütterungen: Verkehrs- und Anlieferungslärm (Ladezonen, Zeitfenster), Nachbarschaft mit ES
- Landschaft und Siedlungsqualität: Lichtemissionen (Fassade, Reklame, Parkdeck), Blendung, Nachtabsenkung
- Weitere Aspekte: Anlageneinheit: Bestand + Erweiterung und funktional verbundene Nachbaranlagen summieren (BGE 142 II 20, Ziff. 80.5 > 7'500 m² Verkaufsfläche); Parkplatzbewirtschaftung, Modal-Split-Vorgaben, ÖV-/Veloanbindung
Logistik- / Lageranlage
- Lärm und Erschütterungen: Kombination Betriebslärm (Rampen, Rangieren, Kühlaggregate) und Verkehrslärm; Nachtbetrieb 22–6 Uhr (LSV)
- Luft und Klima: Dieselabgase/Feinstaub des Schwerverkehrs; LKW-Fahrten/Tag, Bahnanschluss/Modal Shift
- Wasser: Grossflächige Versiegelung: Retention/Versickerung; Betriebsspill (Treibstoff, AdBlue, Hydrauliköl), Gefahrgut
- Boden: Versiegelung, FFF-Beanspruchung
- Weitere Aspekte: UVP-Pflicht meist verkehrs-/parkplatzgetrieben (Ziff. 11.4, 80.6); Gesamtbetrachtung funktional verbundener Anlagen; Lichtemissionen bei 24-h-Betrieb
Windenergieanlagen
- Natur und Biodiversität: Vogel- und Fledermausschlag: mind. einjährige feldbiologische Erhebung, Kollisionsrisiko, Abstand zu Vogelreservaten/Zugkorridoren, Abschaltalgorithmen
- Lärm und Erschütterungen: Schallimmissionsprognose gegen LSV-Grenzwerte je ES; Impulshaltigkeit/Amplitudenmodulation; schallreduzierter Nachtbetrieb
- Landschaft und Siedlungsqualität: Sichtbarkeit, Landschaftsbild, Schattenwurf auf Wohnnutzungen (Richtwerte ca. 30 h/Jahr, 30 min/Tag)
- Naturgefahren: Eiswurf: Risikoanalyse, Sperrbereich, Eiserkennung/Abschaltung
- Weitere Aspekte: Schwelle nach installierter Gesamtleistung > 5 MW (Ziff. 21.8), benachbarte Anlagen kumulieren; Radar/Luftfahrt/Militär/Wetterradar: Koordination; Kantonale Windenergie-Eignungs-/Ausschlussgebiete, Konzept Windenergie Bund
Schiessanlage
- Altlasten und belastete Standorte: Blei/Antimon im Kugelfang: Belastung, Sanierungskaskade AltlV/VASA; fehlender KbS-Eintrag entlastet bei Neuanlagen nicht
- Boden: Schwermetalleintrag im Kugelfang- und Zielbereich, Bodenschutz
- Lärm und Erschütterungen: Schiesslärm nach LSV Anhang 7 (zivile Schiessanlagen): Betriebszeiten, Schusszahlen, Lärmschutzbauten
- Weitere Aspekte: Keine feste zivile UVPV-Schwelle — Einzelfall mit kantonaler UVP-Stelle; Neu- vs. Bestandsanlage entscheidet über Sanierungspflichten
Sportanlage / Stadion
- Lärm und Erschütterungen: Sportlärm (Betrieb, Zuschauer, Beschallung, Pyrotechnik) und Verkehrslärm bei Veranstaltungen; Betriebszeiten
- Luft und Klima: Verkehrsspitzen bei Veranstaltungen, Parkierung (Ziff. 11.4), ÖV-Konzept
- Landschaft und Siedlungsqualität: Flutlicht/Lichtemissionen, Einpassung
- Weitere Aspekte: Schwelle Tribünen > 20'000 Zuschauer (Ziff. 60.5); oft primär über Parkplätze (Ziff. 11.4) ausgelöst; Kunstrasen (Mikroplastik/Granulat), Abfall- und Sicherheitskonzept
Industrie- / Gewerbegebiet
- Luft und Klima: Emissionsquellen je Anlage (LRV), Kaminhöhen, Verkehrserzeugung
- Lärm und Erschütterungen: Industrie-/Gewerbelärm nach LSV Anhang 6, Betriebszeiten, Anlieferung
- Wasser: Produktions-/Kühl-/Platzabwasser, Retention, Versickerung; Tankanlagen
- Altlasten und belastete Standorte: KbS-Eintrag, Aushub, Störfall
- Weitere Aspekte: Kein generischer UVPV-Tatbestand: einschlägig sind Anlagen-Ziffern (z.B. 11.4 Parkplätze, 70.x Industrieanlagen, 40.x Abfall) — Set je Betrieb prüfen; Störfallvorsorge (StFV), Geruch, Abfall/Entsorgungskonzept, Lichtemissionen
Grenzen
- Das Screening ist eine Voruntersuchung im Sinn einer Entscheidungshilfe. Es ersetzt weder das Pflichtenheft noch den Umweltverträglichkeitsbericht eines Fachbüros.
- Geodaten sind so gut wie ihre Aktualität. Nicht prüfbare Quellen stehen im Quellenprotokoll; kantonale Daten sind nur für einzelne Kantone automatisch abrufbar.
- Die KI kann Zusammenhänge übersehen. Deshalb Gegenprüfung, Herleitung je Schutzgut und die Möglichkeit zur Überstimmung.
Ergänzend: Schwellenwerte UVPV, Grundlagen und Vorlagen, UVP-Rechtsprechung.