Moorlandschaft
Moorlandschaften geniessen absoluten Verfassungsschutz gemäss Art. 78 Abs. 5 BV (Rothenthurm-Initiative, 1987). Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen innerhalb von Moorlandschaften sind ausnahmslos unzulässig — es gibt keine Abwägung mit entgegenstehenden Interessen. Bei der Interessenabwägung wird eine betroffene Moorlandschaft als absolutes Ausschlusskriterium behandelt. Die Schweiz zählt 89 Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung.
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