RPV (Raumplanungsverordnung)
Abkürzung: RPVDie Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) konkretisiert das Raumplanungsgesetz auf Verordnungsstufe. Art. 3 RPV regelt die Pflicht zur umfassenden Interessenabwägung bei Richt- und Nutzungsplanungen. Art. 47 RPV verlangt den Planungsbericht, in dem die Interessenabwägung dokumentiert wird. Die RPV definiert zudem die Anforderungen an die Bauzonendimensionierung und die Berichterstattung an die kantonale Genehmigungsbehörde.
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