§ 357 Abs. 1 PBG/ZH
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BGer 1C_326/2008 · 29.10.2008AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Asylfürsorge und dem raumplanerischen Interesse an der Einhaltung der Nutzungsplanung fiel zugunsten der Asylfürsorge aus, da keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstanden und die Umnutzung verhältnismässig war.OrtsplanungsrevisionBaubewilligungKorpusmittel: 39%
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