§ 66 Abs. 1 und 2 PBG
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BGer 1C_428/2014 · 22.04.2015AbgewiesenDie Gemeindeversammlung Thalwil hat bei der Festsetzung einer Waldabstandslinie von 30 m die besonderen örtlichen Verhältnisse und die Interessenabwägung ungenügend gewürdigt; ein reduzierter Abstand von 10 m ist aufgrund der Rechtsgleichheit und der haushälterischen Bodennutzung sachgerecht.Korpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.