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Art. 1 FMG

5 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

40%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_248/2024 · 02.05.2025AbgewiesenDie relative Standortgebundenheit einer Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone nach Art. 24 RPG ist zu bejahen, wenn sie primär der Versorgung von Nichtbaugebieten dient, keine erhebliche Zweckentfremdung bewirkt und keine zusätzliche Belastung des Orts- und Landschaftsbilds verursacht.Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_547/2022 · 19.03.2024Teilweise gutgeheissenDie kommunale Bestimmung, die einen objektiven Bedarfsnachweis für Mobilfunkanlagen verlangt, verstösst gegen die Fernmeldegesetzgebung, da sie den marktwirtschaftlichen Wettbewerb zwischen Mobilfunkanbietern unzulässig einschränkt. Andere Nachweispflichten (Mitbenützung, Ortsbildschutz) sind bei bundesrechtskonformer Auslegung zulässig.OrtsplanungsrevisionBaubewilligungBGer 1C_41/2023 · 24.07.2023Teilweise gutgeheissenEin generelles Kontrahierungsverbot der Gemeinde für Mobilfunkstandorte auf gemeindeeigenen Grundstücken mit Mindestabstandsklausel ist nicht per se bundesrechtswidrig, sofern es den Versorgungsauftrag der Mobilfunkanbieter nicht vereitelt oder über Gebühr erschwert und eine Enteignungsmöglichkeit nach Art. 36 FMG offenbleibt.Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_472/2009 · 21.05.2010AbgewiesenEin generelles, flächendeckendes Bauverbot für Mobilfunkanlagen in sämtlichen Bauzonen einer Gemeinde während bis zu fünf Jahren ist unverhältnismässig und mit der Fernmeldegesetzgebung unvereinbar.OrtsplanungsrevisionBGer 1P.68/2007 · 17.08.2007AbgewiesenDie Gemeinde kann mit raumplanerischen Mitteln auf die Standortwahl von Mobilfunkanlagen einwirken, sofern die Massnahmen bundesrechtliche Schranken (insb. NISV, FMG) einhalten und planerisch zweckmässig sind. Ein isoliertes Verbot in kleinen Teilflächen der Bauzone ist unzweckmässig und damit unzulässig.Bauen ausserhalb Bauzone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.