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Art. 1 lit. d NHG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer BGE 125 II 29 · 11.12.1998GutgeheissenBei Normenkonflikten zwischen Gewässerschutz- und Fischereirecht ist eine Abweichung vom Reinhaltungsgebot (Art. 6 GSchG) nur zulässig, wenn keine gewässerschutzrechtskonforme Alternative existiert. Hier überwiegt der Raubfischeinsatz als verhältnismässige und rechtmässige Massnahme.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.