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Art. 108 BauG (Kanton St. Gallen)

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_94/2007 · 03.09.2007NichteintretenDie Beschwerdeführerinnen sind nicht legitimiert, da die Planungszone keine spezifischen Einschränkungen für Mobilfunkanlagen enthält und sie daher nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen sind.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.