Art. 13 BauG/Fläsch
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BGer 1C_227/2015 · 07.01.2016AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Heimatschutz (ISOS, kommunale Gestaltungsvorschriften) und baulicher Entwicklung in der Kernzone wurde korrekt vorgenommen; das Bauprojekt integriert ein störendes Fremdelement und hält sich an die ortstypischen Gestaltungskriterien.BaubewilligungKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.