Art. 13 KRVO/GR
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BGer 1C_477/2008 · 16.06.2009AbgewiesenDas öffentliche Interesse an einer direkten, gefahrlosen Fussgängerverbindung überwiegt die privaten Interessen der Grundeigentümer an Ruhe und Privatsphäre, sofern die Abwägung nachvollziehbar und verhältnismässig erfolgt.OrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 39%
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