Art. 13 USG
6 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
33%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_686/2021 · 09.01.2023AbgewiesenDie Interessen an der Vermeidung erheblicher Lichtreflexionen (Art. 11 Abs. 2 USG) überwiegen das Interesse des Anlagenbetreibers an der unveränderten Beibehaltung der Photovoltaikanlage, sofern technisch und wirtschaftlich tragbare Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (hier: Aufständerung) verfügbar sind.BaubewilligungBGer 1C_350/2019 · 16.06.2020GutgeheissenDie Baudirektion des Kantons Zürich hat ihre Pflicht zur umfassenden Interessenabwägung bei der Lärmsanierung vernachlässigt, indem sie Emissionsbegrenzungen an der Quelle (z. B. Geschwindigkeitsreduktion, lärmarmer Belag) nicht hinreichend prüfte. Eine Rückweisung zur Nachbesserung ist erforderlich.BGer 1A.195/2006 · 17.07.2007Teilweise gutgeheissenDas öffentliche Interesse am Sport als Mittel zur gesundheitsfördernden Ertüchtigung breiter Bevölkerungskreise überwiegt die Interessen der Anwohner, sofern die Lärmimmissionen durch angemessene Betriebszeiten und Massnahmen begrenzt werden.BaubewilligungBGer 1A.240/2002 · 13.05.2003AbgewiesenDas Bundesgericht bestätigte, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer langjährigen Tradition des Frühgeläuts um 06.00 Uhr das individuelle Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer überwiegt, da keine Aufwachreaktionen zu erwarten sind und die Lärmimmissionen als nicht schädlich oder lästig eingestuft wurden.BGer 1A.62/2001 · 24.10.2001AbgewiesenDie Interessenabwägung nach Art. 24 RPG fällt zugunsten der Mobilfunkanlage aus, da die Standortgebundenheit gegeben ist, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und die NISV-Grenzwerte eingehalten werden.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer BGE 117 IB 28 · 06.03.1991AbgewiesenDie raumplanerische Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG muss mit den umweltrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG, materiell koordiniert werden. Bei Bagatellfällen mit minimaler Strahlenbelastung sind weitergehende vorsorgliche Massnahmen nicht erforderlich.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.