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Art. 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 LSV

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BGer 1A.73/1999 · 07.06.2000AbgewiesenBei der Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner:innen und dem traditionellen Frühgeläut einer Kirche ist die örtliche Tradition und Akzeptanz massgeblich, sofern keine schädlichen oder lästigen Immissionen vorliegen. Eine Einschränkung der Betriebszeit auf 06.00 Uhr ist verhältnismässig.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.