Art. 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 LSV
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BGer 1A.73/1999 · 07.06.2000AbgewiesenBei der Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner:innen und dem traditionellen Frühgeläut einer Kirche ist die örtliche Tradition und Akzeptanz massgeblich, sofern keine schädlichen oder lästigen Immissionen vorliegen. Eine Einschränkung der Betriebszeit auf 06.00 Uhr ist verhältnismässig.Korpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.