Art. 15 LAT
5 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
80%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_524/2023 · 22.11.2024GutgeheissenDie Interessenabwägung des kantonalen Gerichts vernachlässigte die Grundsätze der Konzentration, der massvollen Bodennutzung und der Landschaftserhaltung (Art. 1, 3, 15 LAT). Die Umzonung von 11'000 m² bester Ackerfläche in eine gemischte Zone verstiess gegen die Anforderungen an die regionale Koordination und die Erhaltung der…UmzonungBGer 1C_556/2021 · 08.06.2022AbgewiesenDie Interessenabwägung zur Ausweisung einer Zone für gewerbliche Aktivitäten muss vollständig sein, insbesondere unter Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse und der Anforderungen des ISOS. Ein unvollständiger Abwägungsprozess führt zum Rückweis an die Vorinstanz.BGer 1C_180/2019 · 16.03.2021GutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen der Erweiterung des Musée du Léman und dem Schutz des ISOS-geschützten Parks Bourg de Rive wurde unvollständig vorgenommen, da die Bedeutung des ISOS-Perimeters PE I nicht hinreichend berücksichtigt wurde.UmzonungBGer 1C_15/2013 · 09.08.2013GutgeheissenDie Interessenabwägung muss konkret und vollständig erfolgen; die blosse Übereinstimmung mit kantonalen Planungsvorgaben ersetzt nicht die Prüfung der Bundesinteressen, insbesondere bei der Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen.RichtplanungBGer 1C_225/2008 · 09.03.2009GutgeheissenDie Schaffung kleiner Bauzonen für die Weiler La Louère und Arpettaz ist ohne hinreichende Interessenabwägung und ohne Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses unzulässig, da sie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht.GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.