Startseite
Startseite
← Normenregister

Art. 16 Abs. 5 EleG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_129/2012 · 12.11.2012Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung erfordert eine umfassende Prüfung von Verkabelungsvarianten in allen Landschaftsschutzgebieten (eidgenössisch, kantonal, kommunal) sowie bei ISOS-geschützten Weilern. Ein Sachplanverfahren ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Abklärungen im Plangenehmigungsverfahren sachplanäquivalent erfolgen.BGer 1C_172/2011 · 15.11.2011GutgeheissenDie Plangenehmigung für eine Hochspannungsleitung erfordert eine umfassende Interessenabwägung, insbesondere bei wesentlichen Änderungen bestehender Anlagen. Eine Teilverkabelung muss im Genehmigungsverfahren selbst geprüft werden, und die Einhaltung der Anlagegrenzwerte der NISV ist bei wesentlichen Änderungen bereits heute zu verlangen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.