Art. 18 Abs. 4 Lferr
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BGer 1C_434/2017 · 27.11.2017AbgewiesenDie Bundesbehörden dürfen bei der Planungsgenehmigung für Eisenbahnanlagen (Art. 18 Lferr) kantonale und kommunale Nutzungsplanungsvorschriften nur berücksichtigen, sofern diese den Eisenbahnbetrieb nicht unverhältnismässig behindern. Technische Gutachten zur Machbarkeit von Erdverkabelungen sind massgebend, wenn sie von unabhängigen…BaubewilligungOrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.