Art. 20 Abs. 1 WaG
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BGer 1C_51/2023 · 29.04.2024AbgewiesenDie Interessenabwägung nach Art. 5 Abs. 2 WaG fiel zugunsten der Walderhaltung aus, da die privaten und öffentlichen Interessen am Bauvorhaben das Walderhaltungsinteresse nicht überwogen. Die Standortgebundenheit des Vorhabens wurde verneint, da weniger eingreifende Alternativen (Bestandesschutz, zeitgemässe Erneuerung) möglich waren.Bauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.