Art. 20 lit. b Verordnung über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten
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BGer BGE 117 IB 111 · 04.06.1991AbgewiesenDie Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kanton für die Bewilligung von Nutzungen auf Bahnareal ist im Anstandsverfahren nach Art. 40 lit. a EBG zu klären, sofern nicht der Inhalt der Pläne selbst angefochten wird.BaubewilligungKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.