Art. 21 Abs. 2 LAT
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
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BGer 1C_644/2021 · 16.11.2022AbgewiesenDie Initiative IN 176 ist mit dem Bundesrecht vereinbar, da sie die Interessenabwägung und die Kompetenz der Behörden zur Planungsentscheidung nicht aushöhlt. Die Stabilität der Pläne (Art. 21 Abs. 2 LAT) bleibt gewahrt, und die partizipativen Elemente entsprechen den Vorgaben von Art. 4 Abs. 2 LAT und Art. 3 OAT.BGer 1C_190/2020 · 09.02.2021RückweisungEin manifestes Überschreiten des demografischen Potenzials bis 2036 kann eine Anpassung der Bauzonenplanung erfordern und muss im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 21 Abs. 2 LAT berücksichtigt werden, insbesondere wenn dies auf eine nicht bedarfsgerechte Entwicklung hinweist.OrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.