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Art. 22 RPG

7 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

43%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
VGer ZH VB.2019.00353 · 19.12.2019GutgeheissenDie von der Gemeinde ohne Zustimmung der kantonalen Behörde erteilte Baubewilligung für eine unterirdische Baute in der Landwirtschaftszone ist nichtig, da sie gegen Art. 25 Abs. 2 RPG verstösst und die geplante Baute weder gestaltungsplan- noch zonenkonform ist.GestaltungsplanBaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_372/2017 · 22.01.2018AbgewiesenDie Interessenabwägung nach § 80 Abs. 1 BPG/BS erfordert eine Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen; dabei überwiegen hier die wichtigen Gründe für die Parkplatzerstellung die geringfügigen entgegenstehenden Interessen an der Grünzone.BaubewilligungBGer 1C_511/2014 · 13.05.2016AbgewiesenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des Kiesabbaus im Gebiet 'Under Moos' aus, da die vorübergehende Nutzung und die umfassende Rekultivierung die Eingriffe in Landschaft und Umwelt rechtfertigten. Die Standortgebundenheit der Zufahrtsstrasse wurde bejaht, da der Abbau ohne diese nicht möglich wäre.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_228/2007 · 28.11.2008GutgeheissenDie Standortgebundenheit einer UKW-Sendeanlage ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass besonders wichtige und objektive Gründe den gewählten Standort gegenüber Alternativen als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Eine unvollständige Prüfung von Alternativstandorten (hier: bestehende Swisscom-Masten) führt zur…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1A.202/2003 · 17.02.2004AbgewiesenEin Drahtmaschenzaun in der Landwirtschaftszone und Landschaftsschutzzone IIIA ist als bewilligungspflichtige Anlage nach Art. 22 RPG zu qualifizieren; die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG scheitert an der fehlenden Wahrung der Identität der Anlage und der Unvereinbarkeit mit wichtigen Anliegen der Raumplanung.BaubewilligungBGer 1A.154/2002 · 22.01.2003RückweisungDie Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV erfordert eine umfassende, sachgerechte Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Interessen; ein behördenverbindlicher Richtplan allein genügt nicht, um überwiegende öffentliche Interessen zu begründen.RichtplanungBaubewilligungBGer BGE 114 IB 81 · 02.03.1988GutgeheissenBei Vorhaben, die ein BLN-geschütztes Objekt beeinträchtigen könnten, ist eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 2 NHG im Rahmen eines bundesrechtskonformen Bewilligungsverfahrens erforderlich. Ein reines kantonales wasserrechtliches Verfahren genügt nicht, wenn auch raumplanerische und naturschutzrechtliche Belange…BaubewilligungBauen ausserhalb Bauzone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.