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Art. 22 WRG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_357/2015 · 01.02.2017AbgewiesenBei einem Grenzfall zwischen leichtem und schwerem Eingriff in ein BLN-Objekt ist eine Interessenabwägung zulässig, sofern die Beeinträchtigung durch Monitoring und Korrekturmassnahmen ausgeglichen wird. Die Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen kann dabei auch bei bescheidenem Beitrag gewichtet werden.BGer 1C_283/2012 · 02.04.2014Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG und Art. 22 WRG erfordert eine differenzierte Gewichtung: Während die Fassung des Gerewassers trotz landschaftlicher Beeinträchtigungen zulässig ist, überwiegt beim Gonerliwasser der Landschaftsschutz als kantonal geschütztes Gebiet, sodass auf dessen Fassung zu verzichten ist.Richtplanung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.