Art. 22 WRG
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_357/2015 · 01.02.2017AbgewiesenBei einem Grenzfall zwischen leichtem und schwerem Eingriff in ein BLN-Objekt ist eine Interessenabwägung zulässig, sofern die Beeinträchtigung durch Monitoring und Korrekturmassnahmen ausgeglichen wird. Die Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen kann dabei auch bei bescheidenem Beitrag gewichtet werden.BGer 1C_283/2012 · 02.04.2014Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG und Art. 22 WRG erfordert eine differenzierte Gewichtung: Während die Fassung des Gerewassers trotz landschaftlicher Beeinträchtigungen zulässig ist, überwiegt beim Gonerliwasser der Landschaftsschutz als kantonal geschütztes Gebiet, sodass auf dessen Fassung zu verzichten ist.RichtplanungKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.