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Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1A.250/1999 · 18.05.2000AbgewiesenBei der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG überwiegen die gewässerschutzrechtlichen Interessen (Schutz eines bereits belasteten Grundwasservorkommens) gegenüber dem privaten wirtschaftlichen Interesse am Kiesabbau und dem öffentlichen Interesse an der regionalen Kiesversorgung.BaubewilligungBGer BGE 118 IB 17 · 11.02.1992Teilweise gutgeheissenDie negative Standortgebundenheit eines Schweinemaststalles in der Landwirtschaftszone ist zu bejahen, wenn das Vorhaben in der Region nicht in einer Bauzone verwirklicht werden kann und eine Zonenplanrevision wenig sinnvoll wäre. Die Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG umfasst auch tierschutzrechtliche Gesichtspunkte.OrtsplanungsrevisionBauen ausserhalb BauzoneBGer BGE 117 IB 379 · 18.09.1991AbgewiesenBauten für die weitgehend bodenunabhängige Schweinemast können standortgebunden sein (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG), und umweltschutzrechtliche Mindestabstandsvorschriften (Art. 3 LRV) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG zu berücksichtigen.Bauen ausserhalb BauzoneBGer BGE 116 IA 339 · 04.12.1990AbgewiesenEine über den Trend hinausgehende Bauzonenerweiterung bedarf besonderer Gründe und einer umfassenden Interessenabwägung, die der lokal, regional oder überregional erwünschten Entwicklung entspricht. Isolierte Kleinbauzonen sind grundsätzlich gesetzwidrig.EinzonungUmzonungBauen ausserhalb Bauzone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.