Art. 25 Abs. 2 USG
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BGer 1C_252/2017 · 05.10.2018AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner und dem öffentlichen Interesse am Sportbetrieb fiel zugunsten des letzteren aus, da die angeordneten Massnahmen den Lärm auf ein nicht übermässiges Niveau reduzierten und weitergehende Einschränkungen unverhältnismässig gewesen wären.Korpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.