Art. 27 Abs. 1 RPG
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BGer 1C_149/2018 · 13.09.2018AbgewiesenDie Planungszone ist verhältnismässig, da das öffentliche Interesse an der Sicherung der Planungsfreiheit der Gemeinde das private Interesse der Grundeigentümerin an der sofortigen Realisierung ihres Bauprojekts überwiegt, insbesondere bei einer befristeten Dauer von drei Jahren.UmzonungKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.