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Art. 27 RPG

5 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

20%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_753/2021 · 24.01.2023AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Ortsbild- und Denkmalschutz (ISOS) und der haushälterischen Bodennutzung (Verdichtung) fiel zugunsten des Gestaltungsplans aus, da dieser die Vorgaben der ENHK/EKD einhielt und das ISOS-Erhaltungsziel als Empfehlung, nicht als zwingende Freihaltung interpretiert wurde.GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBGer 1C_91/2011 · 26.10.2011AbgewiesenDie kantonale Übergangsregelung in Art. 62 Abs. 2 BauG/BE (dreimonatige Frist für Planungszonen) ist bundesrechtskonform und trägt der Interessenabwägung zwischen Planungshoheit und Vertrauensschutz Rechnung. Wesentlich veränderte Verhältnisse lagen nicht vor.OrtsplanungsrevisionBaubewilligungBGer 1C_472/2009 · 21.05.2010AbgewiesenEin generelles, flächendeckendes Bauverbot für Mobilfunkanlagen in sämtlichen Bauzonen einer Gemeinde während bis zu fünf Jahren ist unverhältnismässig und mit der Fernmeldegesetzgebung unvereinbar.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_94/2007 · 03.09.2007NichteintretenDie Beschwerdeführerinnen sind nicht legitimiert, da die Planungszone keine spezifischen Einschränkungen für Mobilfunkanlagen enthält und sie daher nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen sind.BGer 1P.539/2003 · 22.04.2004GutgeheissenDie nachträgliche Planungszone kann einem Baugesuch nicht entgegengehalten werden, wenn sie erst im Rechtsmittelverfahren erlassen wird und die privaten Interessen des Gesuchstellers (Rechtssicherheit, Vertrauensschutz) überwiegen. Die Interessenabwägung muss konkret und nicht pauschal erfolgen.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.