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Art. 29 Abs. 1 BV

5 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

60%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_263/2024 · 11.09.2025AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen dem gewichtigen öffentlichen Interesse am Naturschutz (Schutz des Kiebitzes und des Biotops von regionaler Bedeutung) und den Eigentumsinteressen der Beschwerdeführenden fällt zugunsten des Naturschutzes aus, da die Massnahmen geeignet, erforderlich und zumutbar sind.BGer 1C_162/2024 · 16.07.2025GutgeheissenDie Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör, indem sie sich nicht mit allen Anträgen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, insbesondere nicht mit der Forderung nach Einholung eines Gutachtens gemäss Art. 108 Abs. 4 SSV und der Prüfung von Tempo 30 auf der Allerheiligenstrasse. Die Interessenabwägung zwischen Lärmschutz und…BGer 1C_14/2020 · 04.05.2020AbgewiesenDie verspätete Geltendmachung von Rechten durch Dritte kann nach Treu und Glauben und Rechtssicherheitsgesichtspunkten zum Nichteintreten führen, selbst wenn öffentliche Interessen wie der Denkmalschutz betroffen sind.BGer 1C_175/2013 · 11.09.2013Teilweise gutgeheissenDie Bindung an den Sachplan Übertragungsleitung (SÜL) entfällt, wenn sich die Verhältnisse (Technik, Schutzgebiete) seit der Festsetzung geändert haben. Eine Verkabelungsstudie ist nur für das besonders schutzwürdige Gebiet 'Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt' erforderlich, nicht für die gesamte Strecke.BGer 1C_58/2010 · 22.12.2010Teilweise gutgeheissenDas Bundesgericht bestätigt im Wesentlichen die Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts: Die Kompensation verloren gegangener Kapazitäten durch deutsche DVO-Beschränkungen ist zulässig, zusätzliche Kapazitäten ohne SIL-Objektblatt jedoch nicht. Lärmimmissionen sind durch passive Schallschutzmassnahmen und lenkungswirksame…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.