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Art. 2a Abs. 6 SSV

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BGer 1C_618/2018 · 20.05.2019AbgewiesenDie Anordnung einer Tempo-30-Zone ist bei Vorliegen eines erhöhten Schutzbedürfnisses für schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer und komplexer örtlicher Verhältnisse verhältnismässig, selbst wenn die Strasse Elemente einer verkehrsorientierten Nebenstrasse aufweist.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.