Art. 3 Abs. 2 lit. a und d RPG
Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer BGE 114 IA 114 · 15.09.1988GutgeheissenDie Zonenplanänderung für eine Schiessanlage muss den gleichen Anforderungen wie eine Baubewilligung nach Art. 24 RPG genügen, insbesondere eine umfassende Interessenabwägung inkl. Prüfung von Alternativstandorten. Die Unterlassung dieser Prüfung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar.UmzonungOrtsplanungsrevisionBaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.