Art. 31 Abs. 1 FPolG
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100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer BGE 117 IB 325 · 10.06.1991GutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 26 FPolV muss umfassend und durch die nämliche Behörde erfolgen; eine Aufteilung in Grundsatz- und Detailentscheide oder mangelnde Koordination mit anderen Bewilligungsverfahren verletzt das Bundesrecht.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.