Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG
3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
33%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_635/2024 · 14.08.2025AbgewiesenDie Vorinstanz durfte bei der Anwendung der kommunalen Ästhetikklausel (Art. 35 Abs. 2 BauG/Paspels) die ISOS-Schutzziele berücksichtigen und den kommunalen Beurteilungsspielraum nur dann überschreiten, wenn die Gemeinde ihren Ermessensspielraum willkürlich oder pflichtwidrig ausübte. Hier lag eine vertretbare Abwägung vor.BaubewilligungVGer AG WBE.2020.43 · 20.10.2021Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen ISOS-Schutz (Erhaltungsziel B) und innerer Verdichtung in Gartenstadtzonen war unvollständig, da die Auswirkungen der festgelegten Nutzungsziffern (ÜZ 0.35, GZ 0.45) auf die Schutzziele nicht hinreichend geprüft wurden. Die Stadt Aarau muss die Abwägung nachholen.OrtsplanungsrevisionRichtplanungBGer 1P.37/2005 · 07.04.2005AbgewiesenDie Umzonung von Wohn- und Gewerbezone in eine reine Gewerbezone entlang einer stark belasteten Hauptverkehrsstrasse ist bei wesentlicher Zunahme der Lärmbelastung und unter Berücksichtigung des Planungshorizonts verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Interessenabwägung sachgerecht erfolgt.AuszonungUmzonungOrtsplanungsrevisionBaubewilligungKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.