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Art. 36 Abs. 3 BV

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

33%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_365/2022 · 08.12.2022GutgeheissenDie Interessenabwägung der Vorinstanz war willkürlich, da sie das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bauvorschriften unzulässig relativierte und die privaten Interessen der Bauherrschaft nicht hinreichend berücksichtigte.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_273/2021 · 28.04.2022AbgewiesenBei wichtigen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (VLI) nach Art. 31 OPB überwiegt das öffentliche Interesse an der Gesundheit der Bevölkerung gegenüber dem privaten Interesse an der Bebaubarkeit einer Parzelle, selbst bei einer Lückenfüllung im baulichen Milieu.BaubewilligungBGer 1C_691/2013 · 28.03.2014AbgewiesenDas öffentliche Interesse an der Durchsetzung der spezifischen Nutzungsordnung (ausgewogener Mix aus Produktion und Dienstleistung gemäss Art. 51 GBR) überwiegt die privaten wirtschaftlichen Interessen der Mieterin, insbesondere bei Bösgläubigkeit und fehlender Möglichkeit einer nachträglichen Ausnahmebewilligung.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.