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Art. 36a Abs. 1 GSchG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_490/2023 · 01.11.2024AbgewiesenDie Interessenabwägung im Gewässerraum fällt zugunsten des Landschafts- und Gewässerschutzes aus, da das private Nutzungsinteresse der Beschwerdeführenden (Sitzplatz, Jacuzzi, Slipanlage) nicht überwiegt und keine standortgebundene oder im öffentlichen Interesse liegende Anlage vorliegt.BVGer A-5641/2016 · 18.05.2017AbgewiesenEine Teilplangenehmigung für temporäre Bauwerke ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Eingriffe in Natur und Landschaft geringfügig sind, das Gesamtprojekt nicht offensichtlich unrechtmässig ist und überwiegende öffentliche Interessen (Synergien, Bauzeitverkürzung) die vorzeitige Realisierung rechtfertigen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.