Art. 36c Abs. 2 LFG
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BGer 2C_975/2019 · 27.05.2020AbgewiesenDie Interessen an der Sicherheit und betriebsorganisatorischen Effizienz des Flughafens Bern-Belp überwiegen die Interessen der Luftsportler an einer uneingeschränkten Nutzung des Luftraums. Die Anflugrouten sind verhältnismässig, da sie die Nutzung des Hängegleiterstartplatzes Falkenfluh nicht verunmöglichen.Korpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.