Art. 38a RPG
3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
33%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_384/2016 · 16.01.2018AbgewiesenDie Einzonung einer kleinen Fläche für betreute Alterswohnungen in einer Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) ist trotz kurzer Zeit seit der letzten Planrevision zulässig, wenn sie von untergeordneter Tragweite ist, ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht und die Planbeständigkeit nicht übermässig beeinträchtigt wird.EinzonungRichtplanungBaubewilligungBGer 1C_234/2014 · 06.10.2014Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung des Kantonsgerichts war mangels korrekter Sachverhaltsfeststellung (Fehleinschätzung der einzuzonenden Fläche) nicht nachvollziehbar. Eine isolierte Kleinbauzone nach Art. 18 RPG ist nur zulässig, wenn sie keine zusätzliche Streubauweise ermöglicht und auf einer sachlich vertretbaren Abwägung beruht.EinzonungOrtsplanungsrevisionBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_134/2014 · 15.07.2014AbgewiesenDie Interessenabwägung in der Ortsplanungsrevision Saanen muss bundesrechtliche Vorgaben (u.a. Art. 18b NHG, Art. 75b BV) beachten, doch genügen die kantonalen und kommunalen Grundlagen (z.B. aktualisiertes Naturinventar) für eine rechtmässige Abwägung, sofern keine konkreten Mängel dargelegt werden.UmzonungOrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.