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Art. 39 WRG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 38%
BGer BGE 140 II 262 · 01.01.2014Teilweise gutgeheissenDie umfassende Interessenabwägung nach Art. 39 WRG und Art. 33 GSchG erfordert den Verzicht auf die Fassung des Gonerliwassers, da der landschaftliche Ersteingriff in ein unberührtes Gewässer nicht durch den bescheidenen Beitrag zur Stromproduktion gerechtfertigt ist.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-12). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.