Art. 4 Abs. 3 und 4 BGLE
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BGer 1C_315/2017 · 04.09.2018AbgewiesenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des Bahnausbaus aus, da die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Richtwerte für Lärm, Erschütterungen und nichtionisierende Strahlung prognostiziert wurde und die geforderten Vorsorgemassnahmen (z. B. Lärmschutzwand) als unverhältnismässig eingestuft wurden.BaubewilligungKorpusmittel: 38%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-12). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.