Art. 4 WaV
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100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer BGE 123 II 499 · 28.05.1997GutgeheissenForstliche Bauten im Wald sind nur zulässig, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung am Standort notwendig, nicht überdimensioniert sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Interessenabwägung umfasst auch die Prüfung, ob der Standort im Wald gegenüber der Bauzone vorteilhafter ist.BaubewilligungKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.