Art. 43a lit. e RPV
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VGer SG B 2014/60 · 28.06.2016AbgewiesenIn Moorlandschaften von nationaler Bedeutung ist eine Interessenabwägung unzulässig; Eingriffe sind nur schutzzieldienlich oder schutzzielverträglich gemäss Art. 23d NHG und Art. 4 MoorLV zulässig. Ein Wiederaufbau als Ferienhaus widerspricht den Schutzziele und ist daher unzulässig.BaubewilligungKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.