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Art. 5 Abs. 2 NSG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_317/2022 · 15.03.2024Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung muss bei standortgebundenen Vorhaben mit Auswirkungen auf nationale Schutzobjekte (hier: Amphibienlaichgebiet SG21) bestmögliche Schutzmassnahmen vorsehen; Ersatzmassnahmen sind nur zulässig, wenn sie die Beeinträchtigung kompensieren und das Schutzziel nicht unterschritten wird.BGer 1C_108/2014 · 23.09.2014GutgeheissenDie Interessenabwägung muss alle ernsthaft in Betracht fallenden Varianten prüfen, insbesondere wenn diese Vorteile für Landschaftsschutz, Verkehrssicherheit und Landverbrauch bieten. Ein Verzicht auf den Halbanschluss Weiningen oder dessen Verlegung in Richtung Limmattaler Kreuz sind als valable Alternativen zu prüfen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.