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Art. 53 Abs. 1 und 2 BauG/OW

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BGer 1C_670/2023 · 03.11.2025AbgewiesenDie Interessenabwägung nach Art. 53 Abs. 1 BauG/OW rechtfertigt eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der Vollgeschosszahl, wenn eine offensichtliche Härte für den Eigentümer vorliegt und öffentliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.