Art. 6 LKV
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? A-5971/2007 · 17.01.2008AbgewiesenBei der Interessenabwägung nach Art. 3 Abs. 1 NHG überwiegen die sicherheitstechnischen, wirtschaftlichen und touristischen Interessen am Bau einer neuen Gondelbahn gegenüber dem Interesse am Erhalt der Sesselbahn als Kulturdenkmal.BaubewilligungKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.