Art. 62a Abs. 1 BauG/BE
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BGer 1C_91/2011 · 26.10.2011AbgewiesenDie kantonale Übergangsregelung in Art. 62 Abs. 2 BauG/BE (dreimonatige Frist für Planungszonen) ist bundesrechtskonform und trägt der Interessenabwägung zwischen Planungshoheit und Vertrauensschutz Rechnung. Wesentlich veränderte Verhältnisse lagen nicht vor.OrtsplanungsrevisionBaubewilligungKorpusmittel: 39%
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