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Art. 75b BV

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_134/2014 · 15.07.2014AbgewiesenDie Interessenabwägung in der Ortsplanungsrevision Saanen muss bundesrechtliche Vorgaben (u.a. Art. 18b NHG, Art. 75b BV) beachten, doch genügen die kantonalen und kommunalen Grundlagen (z.B. aktualisiertes Naturinventar) für eine rechtmässige Abwägung, sofern keine konkreten Mängel dargelegt werden.UmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_429/2013 · 28.10.2013GutgeheissenDie direkte Anwendbarkeit von Art. 75b BV erfordert eine klare Abklärung, ob das Vorhaben als Haupt- oder Zweitwohnsitz genutzt wird. Fehlt diese Abklärung, ist die Bewilligung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.