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Art. 82 BGG

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BGer 1C_145/2016 · 01.09.2016AbgewiesenDie Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts zwischen der planerischen Flexibilität eines Gestaltungsplans (Abweichung von baupolizeilichen Vorschriften) und dem Schutz vor Nutzungskonflikten (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG) wurde vom Bundesgericht als bundesrechtskonform bestätigt, da die Abweichungen vertretbar und die Konflikte…GestaltungsplanOrtsplanungsrevision

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-12). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.