Art. 85 KV/ZH
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BGer 1C_491/2011 · 05.07.2012AbgewiesenDie Umzonung für einen Sport- und Erholungspark im Erachfeld widerspricht dem kantonalen Richtplan (Bauentwicklungsgebiet) und dem Sachplan Fruchtfolgeflächen, da die Interessenabwägung die landesplanerischen Ziele ungenügend berücksichtigte und keine ausreichende Kompensation für die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen aufzeigte.UmzonungGestaltungsplanOrtsplanungsrevisionRichtplanungBaubewilligungKorpusmittel: 39%
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