Art. 88 BV
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BGer 1C_486/2019 · 16.10.2020AbgewiesenDas öffentliche Interesse an einer Fuss- und Radwegverbindung im Siedlungsgebiet überwiegt das private Eigentumsinteresse, wenn die Verbindung das Wegnetz verdichtet, die Verkehrssicherheit erhöht und den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen verbessert.Korpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.