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Art. 89 Abs. 2 BGG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_493/2022 · 19.09.2023Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung für Betriebszeiten von Helikopter-Arbeitsflügen an Sonn- und Feiertagen auf dem Flugplatz Mollis ist im Betriebsreglement und nicht auf Sachplanebene (SIL) vorzunehmen, da keine übergeordneten Interessen oder erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt vorliegen.BGer 1C_384/2022 · 31.01.2023NichteintretenDas Bundesgericht tritt auf die Beschwerde des Kantons Solothurn nicht ein, da dieser als Vorinstanz keine Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG hat. Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts zum ISOS-Objekt Nr. 3143 Innere Klus bleibt damit massgebend.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.