Art. 95 lit. c-e BGG
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BGer 1C_471/2024 · 16.06.2025AbgewiesenDie Interessenabwägung nach § 67 Abs. 1 BauG/AG erfordert kumulativ ausserordentliche Umstände oder eine unzumutbare Härte; generelle Nachfrageprobleme oder wirtschaftliche Vorteile rechtfertigen keine Ausnahmebewilligung von zonenkonformen Nutzungsvorgaben.BaubewilligungKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.