Ziff. 12.2 Anhang UVPV
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BGer 1C_162/2015 · 15.07.2016AbgewiesenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des öffentlichen Verkehrsinteresses (Betriebsoptimierung der S-Bahn) aus, da die Alternativvarianten betriebliche Nachteile aufwiesen und die Umweltbelastungen (Lärm, nichtionisierende Strahlung) die gesetzlichen Grenzwerte einhielten. Das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) verlangte keine…Korpusmittel: 38%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-12). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.