BGer 1C_255/2013
AbgewiesenEntscheid vom 24.06.2013
Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Gewässerschutzes und der Hochwassersicherheit aus: Die Bachverlegung über 120 m² Fruchtfolgefläche ist verhältnismässig, da sie dem natürlichen Gewässerverlauf entspricht, ökologische Verbesserungen bringt und die Kosten minimal hält.
BGer 1C_255/2013 vom 24.06.2013 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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